19. September 2025

19. September 2025

Eine für WEG-Verwalter und Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs sorgt aktuell für Erleichterung bei den Verwaltern: Wohnungseigentümergemeinschaften – und die für sie handelnden Verwalter – sind nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Gutachters mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Entscheidend sind Vertrauensverhältnis und fachliche Qualifikation ‒ nicht das formal betrachtete Preisniveau. Das Urteil vom 18. Juli 2025 (Aktenzeichen V ZR 76/24) hat unmittelbare Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis.

Hintergrund: Der Fall

  • In einer Wohnungseigentumsanlage waren Baumängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt worden. Um drohende Verjährung von Ansprüchen zu vermeiden, beauftragte die Verwalterin im Namen der GdWE ohne vorherigen Beschluss drei Sachverständige zur Begutachtung und außerdem eine Anwaltskanzlei. Die Kosten der Gutachter beliefen sich auf ca. 50.000 €, der Aufwand zur Mangelbeseitigung wurde auf 470.000 € beziffert.
  • Später wurde in der Eigentümerversammlung beschlossen, die bisherigen Kosten zu genehmigen und die Anwaltstätigkeit weiter zu beauftragen. Teil dieses Beschlusses war eine Honorarvereinbarung, mit Höchststundensätzen (300 €/Std. Anwalt, 150 €/Std. Sekretariat) festgelegt.
  • Die Bauträgerin, zugleich Mitglied der GdWE, wandte sich gegen die Beschlüsse durch Anfechtungsklage. Das Landgericht sah die Beschlüsse als unwirksam an – mit der Begründung, man hätte vor der Beauftragung mehrere Angebote einholen müssen.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

  1. Keine Pflicht für Vergleichsangebote bei Beauftragung von Anwälten oder Gutachtern
    Die Entscheidung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Gutachters durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert nicht, dass vorher mehrere Angebote eingeholt werden.
  2. Ordnungsmäßige Verwaltung gewahrt
    Die Genehmigungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung, auch wenn kein Vergleichsangebot eingeholt worden sei, solange andere Anforderungen erfüllt sind.
  3. Vertrauens- und Qualitätsfaktor spielt die entscheidende Rolle
    • Anders als bei Handwerkeraufträgen – wo ein direkter Preis- und Leistungsvergleich üblicherweise möglich und sinnvoll ist – ist eine solche Vergleichbarkeit bei Rechtsanwälten kaum vorhanden. Fachliche Qualifikation, Spezialisierung, Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt sowie individuelle Besonderheiten (z. B. Komplexität, Dringlichkeit) sind ausschlaggebend.
    • Auch wenn eine Honorarvereinbarung beabsichtigt ist, ändert dies nichts an der Regel, dass Vergleichsangebote nicht zwingend sind. Preisunterschiede ergeben sich primär aus dem Aufwand und nicht allein aus den Sätzen.

Bedeutung für die Praxis & Auswirkungen

Für Verwalter, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften folgenden sich aus dem Urteil wichtige Konsequenzen:

  • Grenzen bleiben
    Das Urteil bezieht sich auf die Beauftragung von Rechtsanwälten und Gutachtern. Für Dienstleistungen, bei denen ein direkter Leistungsvergleich möglich und üblich ist (z. B. Handwerkerleistungen, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten), bleibt grundsätzlich die Praxis, dass Vergleichsangebote zur Vorbereitung der Beschlüsse grundsätzlich erforderlich sind.
  • Vertrauen und Qualifikation in den Vordergrund
    Eigene Bewertung der fachlichen Qualitäten und bisherigen Erfahrungen mit Anwälten und Gutachtern kann wichtiger sein als ein formal korrekter Preisvergleich. Empfehlungen und Reputation können stärker gewichtet werden.

Handlungsempfehlungen

Damit WEGs und Verwalter sicher handeln können, empfiehlt sich:

  • Vorab prüfen: Ist es ein Fall, in dem die Beauftragung von Anwalt oder Gutachter erforderlich ist und in welchem Maße Vergleiche sinnvoll/notwendig sind?
  • Notwendigkeit der Dringlichkeit bewerten — bei Verjährung etc. ggf. kurzfristiges Handeln.
  • Transparenz in der Eigentümerversammlung: vortragen, weshalb keine Angebote eingeholt wurden, insbesondere wenn Vergleichbarkeit eingeschränkt ist.
  • Dokumentation: Schreiben Sie auf, warum man sich für einen bestimmten Anwalt/Gutachter entschieden hat (z. B. Spezialisierung, bisherige Erfahrung, Verfügbarkeit).
  • Genehmigung in der Eigentümerversammlung einholen, auch wenn die Beauftragung schon erfolgt ist – das stärkt Rückhalt und Rechtssicherheit und entlastet das Verwalterhandeln.
  • Honorarvereinbarungen möglichst klar fassen, Höchstsätze definieren, damit Kosten nachvollziehbar bleiben.

Fazit

Das Urteil des BGH bringt eine spürbare Entlastung für Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere in Situationen, wo zeitlicher Druck besteht oder die Vergleichbarkeit von Angeboten schwierig ist. Es macht deutlich, dass nicht jede Formalität zwingend vor jeder Beauftragung erfüllt sein muss, solange fachliches Vertrauen, Dringlichkeit und gute Dokumentation gegeben sind. Dennoch empfiehlt sich ein überlegtes Vorgehen: Gerade im Interesse der Eigentümergemeinschaft sollte Wirtschaftlichkeit und Transparenz auch ohne Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote angestrebt werden.

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