19. September 2023

19. September 2023

Photovoltaik: Solaranlage fängt Sonnenlicht ein

Eigenstrom aus Photovoltaik – einfacher dank Solarpaket I

Mehr Photovoltaik, weniger Bürokratie: Das Bundeskabinett hat das Solarpaket I beschlossen. Es ebnet damit den Weg für ein neues bürokratiearmes Modell zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung mit Eigenstrom. Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie kommt das vor allem in Wohnungseigentümergemeinschaften zum Tragen.

Gesetzlich verankert wird die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im neuen Paragraf 42b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Er regelt, dass der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage, die in, an oder auf einem Gebäude installiert ist, den damit erzeugten elektrischen Strom an die Letztverbraucher in selbigem Gebäude weitergeben darf.

Der Anlagenbetreiber kann ein Vermieter, eine Eigentümergemeinschaft oder ein Dritter – beispielsweise ein Dienstleister – sein. Als Letztverbraucher gelten Mieter von Räumen, Wohnungseigentümer oder sonstige Eigentümer von Räumen. Diese dürfen den Strom für den Bedarf im Haus nutzen. Wird nicht aller Strom im Gebäude verbraucht, wird der Überschuss ins öffentliche Netz eingespeist. Er wird mit der Einspeisevergütung nach dem EEG vergütet.

Photovoltaik von vielen Pflichten befreit

Die große Errungenschaft dieses Modells ist, dass der Anlagenbetreiber von den Lieferantenpflichten gemäß §§ 40 ff EnWG weitgehend befreit ist. Für ihn fallen damit aufwändige Informationsaufgaben und Rechnungslegungen weg. Und – anders als im Mieterstrommodell – ist er nicht verpflichtet, die Letztverbraucher mit Reststrom zu beliefern (§ 42b E-EnWG Abs. 3). Sie beziehen den zusätzlich benötigten Strom von einem Versorger ihrer Wahl.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Umsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist nach § 42b E-EnWG Abs. 1 an drei zentrale Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Nutzung des Stromes muss ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgen. Die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen müssen sich also hinter demselben Netzverknüpfungspunkt befinden.
  • Die Strombezugsmengen der Letztverbraucher sind viertelstündlich zu erfassen. Dafür ist der Einbau von entsprechenden Smart-Metern erforderlich.
  • Der Betreiber der PV-Anlage und die teilnehmenden Letztverbraucher müssen einen Gebäudestromnutzungsvertrag schließen.

Für diesen  Gebäudestromnutzungsvertrag macht § 42b E-EnWG Abs. 2 diverse Vorgaben: Im Vertrag sind unter anderem der Schlüssel für die Aufteilung des selbst erzeugten Stroms an die Letztverbraucher sowie der Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der PV-Anlage sowie die Kostentragung zu regeln.

Sonderregel für Eigentümergemeinschaften

Für Wohnungseigentümergemeinschaften sieht der Gesetzentwurf eine Sonderregelung vor: Falls die Gemeinschaft selbst Betreiber der Anlage ist, kann ein Beschluss zur Begründung und Regelung des individuellen Nutzungsrechts den Gebäudestromnutzungsvertrag ersetzen (§ 42b Abs. 6 EnWG).

Die Aufteilung des Eigenstroms im Gebäude nach dem im Vertrag festgelegten Schlüssel erfolgt nicht als technische Mengenzuteilung, sondern virtuell: Der erzeugte Strom und die Verbräuche der Nutzer werden bilanziell verrechnet, die Nutzer erhalten am Ende von ihrem jeweiligen Versorger eine Stromrechnung, in der ihr Verbrauch um ihren Eigenstromanteil reduziert ist. Diese Verrechnung und die Information der Versorger der einzelnen Letztverbraucher kann ein Messstellenbetreiber – häufig der Netzbetreiber – oder auch ein Dienstleister übernehmen.

Wenn der Bundestag zustimmt, soll die Gesetzesänderung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Bundesregierung schätzt, dass dieses Versorgungsmodell für rund 80.000 Gebäuden nutzbar ist. Der Gesetzentwurf ist auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hinterlegt.

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