7. August 2023
7. August 2023
Aktuelles Urteil: Tauben füttern in der WEG – ist das erlaubt?
In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) treffen naturgemäß verschiedenste Interessen aufeinander. Dabei geht es oft auch um Tiere und Natur rund um das Gebäude. In einem solchen Streit entschied nun das Amtsgericht Offenbach (Urteil v. 15.02.23, Az. 320 C 71/21). Hier ging es um die Frage, ob innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage Tauben gefüttert werden dürfen oder nicht.
In dem verhandelten Fall hatte ein Eigentümer jahrelang Tauben gefüttert. Doch nicht nur über Verunreinigung durch die Vögel ärgerten sich die Miteigentümer*innen – das weitflächige Verteilen des Futters lockte zudem auch Ratten an. Neben dem Ärger über die Verunreinigung entstanden der Gemeinschaft auch Kosten. So mussten die Dachrinnen gereinigt werden, und es wurden Taubenspieße angebracht.
Da mehrfache Abmahnungen des betreffenden Eigentümers nichts nützten – ebenso wenig wie diverse Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung – endete der Streit schließlich vor Gericht. Die GdWE forderte eine Unterlassung der Fütterung und die Übernahme der entstandenen Kosten.
So entscheidet das Gericht
Das Gericht sah in den Futterresten und Verunreinigungen durch die Tiere eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie eine konkrete Gesundheitsgefahr in Form von Parasiten und Krankheitserregern. Es verurteilte daher den fütternden Eigentümer zu einer Unterlassung, mit Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € im Fall der Zuwiderhandlung. Zudem musste er die Kosten für die Reinigung der Dachrinnen und die Taubenspieße tragen.
Gut zu wissen: Im Gegensatz dazu ist das Füttern von Singvögeln nach in einer Wohnanlage übrigens regelmäßig erlaubt, sofern das Futter in zulässiger Weise gereicht wird. Dabei muss sichergestellt werden, dass eben keine Taubenschwärme angelockt werden (etwa durch gängige Fütterungsvorrichtungen).