23. Februar 2023
23. Februar 2023
Neues BGH-Urteil – Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer
Ein aktuelles Urteil des BGH macht deutlich, wie wichtig es ist, bei der Beschlussanfechtungsklage sorgfältig darauf zu achten, dass die Beklagtenseite richtig bezeichnet wird. In dem BGH-Fall hatte ein anwaltlich vertretener Wohnungseigentümer die übrigen Wohnungseigentümer verklagt und die Verwalterin als Zustellungsbevollmächtigte benannt. Erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist hat der Kläger die Anfechtungsklage gegen die GdWE umgestellt. Der BGH stellt klar, dass hierdurch die Anfechtungsfrist nicht gewahrt werden konnte und bei einer anwaltlich vertretenen Partei auch keine Widereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.
Sie kennen das vielleicht noch: Früher (nach altem WEG-Recht) war die Benennung der Gegenpartei bei einer Anfechtungsklage recht einfach. Es genügte die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, wenn zugleich der Verwalter benannt wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH zum alten Recht genügte auch die rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen genügenden Klage gegen die GdWE.
Seit der WEG-Reform muss die Anfechtungsklage nur noch gegen die Gemeinschaft selbst erhoben werden. Mit einer Anfechtung gegen einzelne oder die übrigen Wohnungseigentümer wird die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Auch vertritt der Verwalter die Eigentümer nach neuem Recht nicht mehr, sondern nur noch die GdWE.
Der Fall vor dem BGH:
In einer Eigentümerversammlung am 14.12.2020 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Am 13.1.2021 ging beim zuständigen Amtsgericht über einen Rechtsanwalt eine Anfechtungsklage ein. Als Beklagte wurden darin die übrigen Wohnungseigentümer benannt, als Zustellungsbevollmächtigte die Verwalterin. In der Klagbegründung heißt es wörtlich, die Parteien seien „Mitglieder der Eigentümergemeinschaft“.
Spätere Änderung der Beklagtenbezeichnung als Rettung?
Die Anfechtungsklage war also nicht gegen die Gemeinschaft (GdWE) gerichtet, sondern gegen die übrigen (und somit einzelne) Wohnungseigentümer. Obwohl der Kläger später in der mündlichen Verhandlung klarstellte, dass sich die Klage gegen die GdWE richte, konnte er hierdurch die Klage nicht mehr retten, da die Anfechtungsfrist von einem Monat zwischenzeitlich abgelaufen war. Die Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg.
Der BGH (BGH, Urteil v. 13.1.2023, Az. V ZR 43/22) betont, dass nach dem neuen WEG-Recht die Anknüpfung für den bisher angenommenen fristwahrenden Parteiwechsel ersatzlos entfallen ist.
Wurde die Anfechtungsfrist versäumt, kann die verspätete Anfechtungsklage nur noch auf Gründe geprüft werden, die zu einer Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse führen.
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