11. Januar 2024

11. Januar 2024

Förderrichtlinie in Kraft getreten: Heizungstausch kann beauftragt werden

Zeitgleich mit dem überarbeiteten Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. Januar 2024 die neue Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Kraft getreten. Mit ihr haben sich für die Heizungserneuerung die Fördersystematik und die Fördersätze, aber auch die Zuständigkeiten und das Antragsverfahren verändert.

Welche Heiztechnik ist förderfähig?

Förderfähig sind Solarthermie, Biomasseheizung, elektrische Wärmepumpe, Brennstoffzellenheizung, wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrkosten), innovative Heizungstechnik, Errichtung / Umbau / Erweiterung Gebäudenetz, Anschluss an ein Gebäudenetz und Anschluss an ein Wärmenetz. Die Förderung wird weiterhin vorrangig in Form von Zuschüssen zu den Investitionskosten gewährt.

Alle Investoren (z. B. Eigentümer, Eigentümergemeinschaften, Kontraktoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen) können für den Einbau dieser Technologien in ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude eine einheitliche Grundförderung von 30 Prozent erhalten. Für elektrische Wärmepumpen, die das Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden, arbeiten, gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus in Höhe von fünf Prozent. Biomasseanlagen mit maximal 2,5 Milligramm Feinstaubemission pro Kubikmeter werden zusätzlich zur Grundförderung mit einem einmaligen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro bezuschusst.

Klimageschwindigkeits-Bonus für Pioniere

Anstelle des bisherigen Austausch-Bonus können ausschließlich Selbstnutzer künftig bei der Heizungserneuerung in Wohngebäuden einen Klimageschwindigkeits-Bonus beantragen, wenn die funktionsfähige Ü-20-Gas- oder Ü-20-Holzheizung oder eine alte Ölheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt wird. Bis einschließlich 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent. In der Folge verringert er sich alle zwei Jahre um je drei Prozentpunkte. Er wird für die Heizungserneuerung mittels Feuerungsanlagen mit fester Biomasse nur vergeben, wenn diese mit einer Wärmepumpe, einer Solarthermie- oder einer PV-Anlage kombiniert ist. Dieser zweite Wärmeerzeuger muss bilanziell die Trinkwassererwärmung übernehmen.

Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro können außerdem einen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent erhalten.

Selbstnutzer können die Grundförderung und die diversen Boni kumulieren. Der Förderhöchstsatz ist auf 70 Prozent gedeckelt.

Auch die maximal förderfähigen Kosten sind begrenzt – für die erste Wohneinheit auf 30.000 Euro, für die zweite bis sechste auf jeweils 15.000 Euro und für jede weitere auf jeweils 8.000 Euro. Wenn eine Heizungserneuerung nicht alle Wohneinheiten betrifft, wird ein anteiliger Höchstbetrag angesetzt. Bei Nichtwohngebäuden mit einer Nettogrundfläche von 150 Quadratmetern beträgt der Höchstsatz der förderfähigen Anlagen 30.000 Euro. Für größere Gebäude gelten gestaffelte Beträge.

Förderung von Einzelmaßnahmen

Bei der Förderung von weiteren Einzelmaßnahmen wie Fassadendämmung, Fenstertausch oder Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung bleibt es bei dem bislang gültigen Fördersatz von 15 Prozent. Wird die Maßnahme in einem Wohngebäude in einem individuellen Sanierungsfahrplan empfohlen, kommt ein iSFP-Bonus (5 Prozent) oben drauf. Förderfähig sind – zusätzlich zur Heizungserneuerung – Kosten von bis zu 30.000 Euro, wenn ein iSFP-Bonus gewährt wird bis zu 60.000 Euro. In Nicht-Wohngebäuden gelten dieselben Höchstbeträge wie bei der Heizungserneuerung.

Effizienzmaßnahmen zur Optimierung einer Heizungsanlage die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugern nicht älter als zwanzig Jahre ist, werden weiterhin mit 15 Prozent bezuschusst, ggfs. zuzüglich iSFP-Bonus (5 Prozent). Neu ist ein Emissionsminderungs-Zuschuss in Höhe von 50 Prozent für Biomasseheizungen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 4 Kilowatt.

Auch für die energetische und akustische Fachplanung und die Baubegleitung ändert sich der Zuschuss (50 Prozent) nicht. In Ein- und Zweifamilienhäuser sind maximal 5.000 Euro förderfähig, in Mehrfamilienhäusern 2.000 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch 20.000 Euro.

KfW-Kredit als ergänzende Maßnahme

Die Zuschussförderung für die Heizungserneuerung und die übrigen Einzelmaßnahmen soll im Laufe des Jahres durch einen zinsgünstigen KfW-Kredit ergänzt werden. Selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 90.000 Euro erhalten soll ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt werden.

Veränderungen gab auch bei den Zuständigkeiten und beim Antragsverfahren: Die Kredit-Anstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Zuschussförderung für Wärmeerzeuger (Ausnahme: Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes) übernommen. Für die übrige Zuschussförderung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zuständig. Künftig darf die Förderung erst nach der Beauftragung eines Unternehmens beantragt werden. Mit diesem muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage vereinbart sein.

Termine für die Antragstellung

Die technische Antragstellung bei der KfW wird voraussichtlich erst ab Ende Februar für Einfamilienhäuser und nachfolgend zeitlich gestaffelt für alle weiteren Antragstellergruppen möglich sein. Förderfähige Heizungserneuerungen dürfen sofort und befristet bis zum 31. August 2024 begonnen und die Antragstellung bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

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