8. April 2026

8. April 2026

Keine Vergleichsangebote notwendig? BGH schafft Klarheit für WEG-Verwalter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) eine zentrale Praxisfrage im Wohnungseigentumsrecht entschieden:
Muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen zwingend mehrere Vergleichsangebote einholen?
Die klare Antwort: Nein. Eine generelle Pflicht besteht nicht.
Damit beendet der BGH eine langjährige Praxis vieler Instanzgerichte, die häufig mindestens drei Angebote verlangt hatten.

Hintergrund: Die „Drei-Angebote-Regel“

In der Praxis hatte sich über Jahre hinweg die Auffassung etabliert, dass Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn zuvor mehrere Vergleichsangebote eingeholt wurden.
Diese sogenannte „Drei-Angebote-Regel“ hatte jedoch keine gesetzliche Grundlage, sondern beruhte auf Rechtsprechung der unteren Gerichte. Der BGH hat dieser schematischen Betrachtung nun ausdrücklich eine Absage erteilt.

Was der BGH konkret entschieden hat

Mit Urteil vom 27.03.2026 (V ZR 7/25) stellt der Bundesgerichtshof klar:

  • Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Angebote,
  • sondern, ob die Entscheidung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht,
  • und ob sie aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümers sachgerecht ist.

Im konkreten Fall hatte eine WEG Erhaltungsmaßnahmen ohne Vergleichsangebote beschlossen, weil sie seit Jahren mit den beauftragten Unternehmen zufrieden zusammenarbeitete. Auch dies kann nach Auffassung des BGH eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen.

Kein Freibrief: Wirtschaftlichkeit bleibt entscheidend

So deutlich die Entscheidung ist – sie bedeutet keine Beliebigkeit.

Der BGH betont ausdrücklich: Die Entscheidung muss weiterhin wirtschaftlich, nachvollziehbar und sachgerecht sein.

Eine ausreichende Entscheidungsgrundlage kann sich dabei auch ergeben aus:

  • langjährigen positiven Erfahrungen mit einem Unternehmen
  • Marktkenntnissen der Verwaltung
  • sachverständiger Beratung
  • Dringlichkeit der Maßnahme

Vergleichsangebote bleiben damit ein sinnvolles Instrument – aber eben kein zwingendes Formerfordernis mehr.

Was das konkret für WEG-Verwalter bedeutet

Für die Praxis bringt das Urteil eine klare Verschiebung:

  1. Mehr Flexibilität bei der Vergabe
    Verwalter und Eigentümergemeinschaften können Maßnahmen künftig flexibler beauftragen – insbesondere bei kleineren oder dringenden Maßnahmen.
  2. Höhere Anforderungen an die Entscheidungsgrundlage
    Statt formaler Vorgaben tritt die materielle Prüfung in den Vordergrund. Entscheidend ist, dass die Maßnahme gut begründet werden kann.
  3. Dokumentation wird entscheidend
    Die Entscheidungsgrundlage sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, um Anfechtungsrisiken zu minimieren.
  4. Vergleichsangebote bleiben sinnvoll
    Gerade bei größeren oder wirtschaftlich bedeutenden Maßnahmen empfiehlt es sich weiterhin, mehrere Angebote einzuholen – auch wenn dies rechtlich nicht zwingend ist.

Fazit

Der Bundesgerichtshof stellt klar:
Eine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten besteht nicht (BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25). Für WEG-Verwalter bedeutet das mehr Handlungsspielraum – gleichzeitig aber auch die Verpflichtung, Entscheidungen sorgfältig vorzubereiten und nachvollziehbar zu begründen.

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