5. Juli 2023
5. Juli 2023
Neue staatliche Förderung für den Sanierungsfahrplan: Diese Änderungen müssen Immobilienverwalter beim Förderantrag beachten
Förderung mitnehmen – für die Planung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in der WEG ist ein individueller Sanierungsfahrplan (kurz: iSFP) eine gute Grundlage. Dieses Beratungsinstrument wird im Rahmen der Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ bezuschusst. Die Richtlinie, die alle Details dazu regelt, wurde zum 1. Juli 2023 geändert.
Individuelle Sanierungsfahrpläne gehören zum Portfolio von vielen Energieberatern, Architekten oder Ingenieuren. Um Fördermittel nutzen zu können, müssen WEG oder Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden bzw. deren Verwaltungen jedoch seit 1. Juli 2023 zwingend einen Energieberater beauftragen, der auf der Energie-Effizienz-Expertenliste (EEE-Liste) eingetragen und im Rahmen des BAFA-Förderprogramms “Energieberatung für Wohngebäude” zugelassen ist.
Der Antrag auf Förderung ist vor Vorhaben-Beginn, also vor der Beauftragung des Dienstleisters, beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Das Antragsverfahren wird ausschließlich über das Online-Portal (Link: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html) abgewickelt. Neu ist dabei: Seit Juli müssen die Ratsuchenden selbst den Förderantrag stellen. Sie können dafür einen Vertreter – zum Beispiel die Verwaltung, den Beirat oder auch den Energieberater – bevollmächtigen. Sobald der Zuwendungsbescheid vorliegt, wird die Energieberatung in dem im Bescheid genannten Bewilligungszeitraum durchgeführt.
Im Anschluss stellt der Energieberater eine Rechnung über das volle Beratungshonorar. Die WEG bzw. die Verwaltung reicht diese zusammen mit weiteren eventuell erforderlichen Unterlagen zum Verwendungsnachweis beim BAFA ein. Für die Rechnungsbegleichung und Auszahlung des Zuschusses gibt es zwei Wege: Die WEG zahlt entweder das volle Honorar in Vorleistung oder sie begleicht nur den durch den Zuschuss nicht gedeckten Teil des Honorars (Eigenanteil) und ermächtigt das BAFA, den Zuschuss an den Energieberater auszuzahlen.
An den Konditionen der Förderung hat sich mit der Neufassung der Richtlinie nichts geändert: Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der Kosten für die Energieberatung und anschließende Erstellung des Sanierungsfahrplans für das gesamte Wohngebäude. Die Kosten sind gedeckelt – für Ein- und Zweifamilienhäuser auf maximal 1.300 Euro, für Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten auf maximal 1.700 Euro. Eine einmalige zusätzliche Förderung in Höhe von 500 Euro gibt es für WEG, wenn der Energieberater das Sanierungskonzept bei einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung vorstellt.
Auch die Voraussetzungen für die Förderung gelten unverändert: Das Gebäude muss überwiegend zu Wohnzwecken dienen und in Deutschland stehen. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurück liegen.