17. September 2026
17. September 2026
Die interne Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen kann ohne zusätzliche urheberrechtliche Vergütung zulässig sein. Zwei aktuelle BGH-Urteile bestätigen die bisherige Rechtsprechung. Was bedeutet das für Wohnungseigentümergemeinschaften und WEG-Verwalter?
Die interne Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über ein gemeinschaftliches Kabelnetz kann ohne zusätzliche urheberrechtliche Vergütung zulässig sein. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Entscheidungen bestätigt (BGH, Urteile vom 03.09.2026, Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23). Für WEG-Verwalter sind die neuen BGH-Urteile besonders interessant, weil sie an eine bereits bestehende Rechtsprechung zur Rundfunkverteilung innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften anknüpfen.
Im konkreten Fall ging es zwar nicht um eine WEG, sondern um ein Seniorenwohnheim, die Entscheidung ist aber auch für Wohnungseigentümergemeinschaften relevant. Die dort empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme wurden zeitgleich, vollständig und unverändert über ein internes Kabelnetz an die Bewohner weitergeleitet. Der BGH verneinte hierfür eine zusätzliche Vergütungspflicht.
Den Entscheidungen war ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof vorausgegangen. Der EuGH hatte am 30. April 2026 entschieden, dass die konkrete Weiterleitung keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts darstellt.
Worum ging es in den aktuellen BGH-Verfahren?
Die Betreiberin eines Senioren- und Pflegezentrums empfing Fernseh- und Hörfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage. Die Programme wurden zeitgleich, unverändert und vollständig über ein internes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Bewohner weitergeleitet.
Verwertungsgesellschaften machten wegen dieser Weiterleitung urheberrechtliche Ansprüche geltend. In einem Verfahren ging es um Rechte von Musikurhebern, im Parallelverfahren um Rechte von Sendeunternehmen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 3. September 2026 in beiden Verfahren: Für die konkrete interne Weiterleitung muss die Betreiberin keine zusätzliche Vergütung an Urheber beziehungsweise Sendeunternehmen zahlen.
Den Entscheidungen war ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof vorausgegangen. Der BGH hatte dem EuGH Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorgelegt. Der EuGH entschied am 30. April 2026, dass die beschriebene Weiterleitung innerhalb des Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.
Warum war die Kabelweiterleitung nicht vergütungspflichtig?
Im Mittelpunkt steht der urheberrechtliche Begriff der öffentlichen Wiedergabe.
Nach § 15 Abs. 2 UrhG steht dem Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. § 20b UrhG regelt die Weitersendung eines gesendeten Werks im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms.
Für die unionsrechtliche Beurteilung einer erneuten Wiedergabe ist unter anderem maßgeblich, ob ein anderes technisches Verfahren verwendet oder ein „neues Publikum“ erreicht wird.
Genau daran fehlte es im entschiedenen Fall.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören die Bewohner eines Seniorenwohnheims zu dem Publikum, das die Rechteinhaber bereits bei der ursprünglichen Rundfunksendung berücksichtigt haben. Sie empfangen die Programme in ihrem privaten Lebensbereich. Auch die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume änderte im konkreten Fall nichts an diesem Ergebnis.
Der EuGH stellte außerdem fest, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung über das interne Kabelnetz hier kein anderes spezifisches technisches Verfahren darstellt.
Was hat das Urteil mit Wohnungseigentümergemeinschaften zu tun?
Für WEG-Verwalter ist die aktuelle Entscheidung vor allem deshalb interessant, weil der BGH eine vergleichbare Grundfrage für Wohnungseigentümergemeinschaften bereits vor mehr als zehn Jahren entschieden hat.
Mit Urteil vom 17. September 2015, Az. I ZR 228/14 („Ramses“), beschäftigte sich der BGH mit einer WEG, die über eine Gemeinschaftsantenne Satellitensignale empfing und diese zeitgleich, unverändert und vollständig über ein Kabelnetz an die Wohnungen der Eigentümer weiterleitete.
Der BGH entschied damals ausdrücklich, dass darin keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG liegt. Entsprechende Schadensersatz-, Wertersatz- oder Vergütungsansprüche waren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft daher nicht begründet.
Die Begründung ist für die Verwaltungspraxis besonders interessant: Bei wertender Betrachtung unterschied der BGH die gemeinsame Satellitenschüssel mit anschließender interner Verteilung nicht entscheidend von einer Situation, in der jeder Eigentümer eine eigene Antenne installiert und das empfangene Signal nur in seine eigene Wohnung leitet.
Gilt das auch für vermietete Wohnungen?
Hier ist eine differenzierte Betrachtung wichtig.
Aus den neuen Urteilen lässt sich nicht schlicht ableiten: Jede Signalweiterleitung innerhalb jeder WEG ist automatisch vergütungsfrei.
Die aktuellen Entscheidungen betreffen unmittelbar ein Seniorenwohnheim. Für WEG besteht jedoch bereits die eigenständige „Ramses“-Rechtsprechung des BGH.
Zusätzlich ist die neuere europäische Rechtsprechung interessant: Der BGH führt unter Bezugnahme auf den EuGH aus, dass auch Mieter von Wohnungen, die diese als Wohnsitz nutzen, grundsätzlich kein „neues Publikum“ darstellen. Anders kann die Beurteilung dagegen beispielsweise bei kurzfristig an Touristen vermieteten Apartments, Hotels oder vergleichbaren Konstellationen ausfallen.
Damit spricht die aktuelle Rechtsprechung dafür, dass nicht allein die formale Unterscheidung zwischen Eigentümer und Mieter entscheidend ist. Maßgeblich sind die konkrete Nutzung, der Empfängerkreis und die Art der Signalweiterleitung.
Gerade für WEG mit selbst genutzten und vermieteten Wohnungen ist das eine wichtige Klarstellung.
Vorsicht bei Ferienwohnungen und wechselndem Publikum
Die Grenze wird besonders deutlich, wenn man die Entscheidung mit anderen Nutzungsformen vergleicht.
Der BGH verweist ausdrücklich darauf, dass etwa Hotelgäste, Restaurantgäste, Patienten bestimmter Einrichtungen oder Mieter kurzfristig touristisch vermieteter Apartments ein „neues Publikum“ darstellen können.
Eine WEG sollte deshalb nicht allein aufgrund der aktuellen Entscheidungen davon ausgehen, dass jede Form der hausinternen Rundfunkverteilung vergütungsfrei ist.
Bei einer Wohnanlage mit Ferienwohnungen, gewerblichen Einheiten oder anderen Nutzungen mit wechselndem Personenkreis kann eine gesonderte urheberrechtliche Prüfung erforderlich sein.
Was bedeutet das für WEG-Verwalter?
Für die klassische WEG mit einer gemeinschaftlichen Empfangsanlage bestätigt sich eine bereits seit 2015 bestehende Grundlinie: Die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung der empfangenen Rundfunksignale über das gemeinschaftliche Kabelnetz an die Wohnungen ist nicht ohne Weiteres eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe.
Für die Verwaltungspraxis sollten dennoch insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Wie werden die Fernseh- und Hörfunkprogramme technisch empfangen und weitergeleitet?
- Erfolgt die Weiterleitung zeitgleich, vollständig und unverändert?
- Werden ausschließlich Wohnungen beziehungsweise private Wohnbereiche versorgt?
- Gibt es gewerbliche Einheiten, Ferienwohnungen oder andere Bereiche mit wechselndem Publikum?
- Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage wird gegebenenfalls eine Lizenz- oder Vergütungsforderung gegenüber der Gemeinschaft erhoben?
Insbesondere bei Zahlungsaufforderungen oder Lizenzforderungen sollte deshalb zunächst geprüft werden, ob die tatsächliche Situation der Gemeinschaft überhaupt eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt.
Keine pauschale Gebührenfreiheit für jede WEG
Die aktuelle Entscheidung sollte daher nicht mit dem Satz „WEG müssen keine Gebühren für Kabelfernsehen zahlen“ verkürzt werden.
Zum einen ging es in den Urteilen vom 3. September 2026 unmittelbar um ein Seniorenwohnheim. Zum anderen hängt die urheberrechtliche Bewertung von der konkreten Form der Weiterleitung und dem angesprochenen Publikum ab.
Für die typische interne Rundfunkverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings die ältere BGH-Entscheidung „Ramses“ von erheblicher Bedeutung. Die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BGH fügt sich in diese Linie ein und stärkt insbesondere die Argumentation, dass Personen, die Rundfunkprogramme in ihrem privaten Wohnbereich empfangen, nicht ohne Weiteres als „neues Publikum“ anzusehen sind.
Kabelweiterleitung in der WEG: Die wichtigsten Antworten
Muss eine WEG für die interne Kabelweiterleitung grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung zahlen?
Nein, nicht allein aufgrund der internen Weiterleitung. Der BGH hat bereits 2015 entschieden, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung von über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen Rundfunksignalen an die Wohnungen der Eigentümer im dort entschiedenen Fall keine öffentliche Wiedergabe darstellte.
Was ist ein „neues Publikum“?
Gemeint ist ein Publikum, an das der Rechteinhaber bei der Erlaubnis der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe nicht gedacht hatte. Bewohner, die Rundfunkprogramme in ihrem privaten Wohnbereich empfangen, können zum bereits berücksichtigten Publikum gehören.
Gilt das auch bei vermieteten Wohnungen?
Die aktuelle Rechtsprechung spricht dafür, dass die dauerhafte Nutzung als privater Wohnsitz entscheidend sein kann und ein Mieter deshalb nicht allein aufgrund seiner Stellung als Mieter ein „neues Publikum“ bildet. Die konkrete Ausgestaltung der Signalweiterleitung und Nutzung bleibt jedoch maßgeblich.
Was gilt bei Ferienwohnungen?
Hier ist Vorsicht geboten. Bei kurzfristiger touristischer Vermietung kann ein wechselndes Publikum vorliegen. Der BGH nennt unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung kurzfristig touristisch vermietete Apartments ausdrücklich als eine Konstellation, bei der ein „neues Publikum“ gegeben sein kann.
Fazit: Neue BGH-Urteile stärken die bisherige Linie zur internen Rundfunkverteilung
Die Urteile des BGH vom 3. September 2026 betreffen zwar unmittelbar ein Seniorenwohnheim. Für WEG-Verwalter sind sie dennoch relevant, weil sie die urheberrechtlichen Kriterien für eine interne Rundfunkweiterleitung weiter konkretisieren.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt die BGH-Entscheidung „Ramses“ aus dem Jahr 2015 der zentrale Ausgangspunkt. Danach kann die interne, zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung eines gemeinschaftlich empfangenen Rundfunksignals an die Wohnungen der Eigentümer ohne zusätzliche urheberrechtliche Vergütung möglich sein.
Die neuen Entscheidungen liefern zusätzliche Argumente für diese Einordnung. Gleichzeitig bleibt eine Einzelfallprüfung erforderlich, insbesondere wenn innerhalb einer Anlage gewerbliche Nutzungen, Ferienwohnungen oder andere Bereiche mit wechselndem Publikum vorhanden sind.
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