25. Juni 2025

25. Juni 2025

Wohnen im Gewerbe

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) umfassen sowohl Wohn- als auch Gewerbeeinheiten. Die Umnutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken ist jedoch rechtlich kompliziert und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Anhand eines wegweisenden BGH-Urteils erläutern wir, wann das Wohnen in Gewerbeeinheiten verboten ist und welche Folgen bei Verstößen drohen.

Der Fall: Zahnarztpraxis wird zur Wohnung umgebaut

Die WEG in Rheinland-Pfalz beinhaltete zwei Gebäude mit insgesamt 14 Einheiten, von denen nur die Dachgeschosse als Wohnungen genutzt wurden. Bei den restlichen Einheiten handelte es sich um Gewerbeeinheiten. Für die Wohnungen galt, dass sie ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, und dass die Nutzungsart nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters geändert werden dürfte.

Bei den Gewerberäumen war die Vorgabe noch spezifischer. Hier nennt die Gemeinschaftsordnung eine mögliche Nutzung „als Büro, Praxis, Apotheke, Kiosk, Laden oder für ähnliche Zwecke“. Dies ignorierten die Eigentümer einer Praxis aber, bauten diese um und nutzten sie als Wohnung. Sie informierten darüber auch den WEG-Verwalter im Vorhinein, der offenbar keine Einwände hatte. Doch die Eigentümerin einer Wohnung aus dem anderen Gebäude erfuhr von dieser Nutzungsänderung und war damit nicht einverstanden. Sie klagte auf Unterlassung der Wohnnutzungwww.weg-seminare.de.

Der Rechtsstreit: Von der ersten Instanz bis zum BGH

Das Amtsgericht entschied in erster Instanz zugunsten des Zahnarzt-Paars, doch das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt: Die Nutzung als Wohnung widerspreche der Zweckbestimmung der Teileigentumseinheit. Nun ging es weiter vor dem Bundesgerichtshof.

BGH-Entscheidung: Wohnnutzung in Gewerbeeinheit unzulässig

Der Bundesgerichtshof entschied ganz klar: Die Nutzung der Praxis als Wohnraum sei unzulässig aufgrund der Zweckbestimmung (BGH, Urteil v. 15.7.2022, Az. V ZR 127/21). Zwar kann es im Einzelfall zulässig sein, eine Teileigentumseinheit zum Wohnen zu nutzen. Aber nur, wenn dies bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. In einem ansonsten ausschließlich gewerblich genutzten Gebäude stört die Wohnnutzung aber regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung, wie der BGH bereits vier Jahre zuvor entschieden hatte (BGH, Urteil v. 23.3.2018, Az. V ZR 307/16).

Mischnutzung im Gebäude: Argument für Umnutzung

 

Nun gab es zwar in den Dachgeschossen der beiden Gebäude jeweils Wohnungen, die Häuser wurden also nicht ausschließlich gewerblich genutzt. Aber: In beiden Gebäuden ist Wohnen und Gewerbe ganz klar räumlich getrennt. Die gesamte Aufteilung ziele darauf ab, nur die Dachgeschosse als Wohneinheiten zu nutzen. Daher hätten auch die anderen Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran, diese Trennung beizubehalten, um Nutzungskonflikte zu vermeiden, so die Karlsruher Richter.

Rechtliche Grundlagen zur Nutzung von Gewerbeimmobilien

Grundsätzlich unterliegen zu Wohnzwecken genutzte Immobilien und Gewerbeimmobilien nach dem Bauplanungsrecht unterschiedlichen Nutzungskategorien. In der Regel sind sie getrennt voneinander ausgewiesen, um Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie andere Störungen gegenseitig vorzubeugen. Gewerbeimmobilien unterliegen also der „Gewerbenutzung“, während Wohnimmobilien der „Wohnnutzung“.

Wohnen in einer Gewerbeimmobilie ist daher nicht ohne Weiteres erlaubt. Es kann jedoch möglich sein, eine Gewerbeimmobilie zum Wohnen zu nutzen, sofern eine sogenannte „Nutzungsänderung“ erfolgt, die verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen genügen muss:

  • Das zuständige Bauamt muss eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung erteilen.
  • Die Nutzungsänderung muss mit dem geltenden Bebauungsplan im Einklang stehen.
  • Die Nutzungsänderung muss den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.

Fazit: Vorsicht bei der Umnutzung von Gewerberäumen

Eine Wohnnutzung von Gewerbeeinheiten kann zwar durchaus rechtmäßig sein – aber eben nur unter ganz spezifischen Bedingungen. Bevor Sie als Verwalter oder Eigentümer Ihre Zustimmung zu einem solchen Vorhaben geben, sollten Sie die Rechtslage unbedingt genau prüfen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Hinweis

Der Inhalt dieser Mitteilung stellt die fachliche Meinung des jeweiligen Autors dar. Wir bitten um Verständnis dafür, dass der Autor für die sachliche und juristische Richtigkeit der vertretenen Auffassung sowie der daraus ggf. abgeleiteten oder abzuleitenden Handlungsempfehlung keine Haftung übernimmt, insbesondere nicht dafür, dass diese von einem mit der Sache befassten oder noch zu befassenden Gericht geteilt werden. Wir empfehlen daher, insbesondere mit Blick auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ggf. eigenen fachlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.

Häufig gestellte Fragen zum Wohnen in Gewerbeeinheiten

Grundsätzlich ist das Wohnen in einer Gewerbeimmobilie nicht ohne Weiteres erlaubt, da Gewerbeimmobilien und Wohnimmobilien unterschiedlichen Nutzungskategorien unterliegen. Eine Umnutzung erfordert in der Regel eine Baugenehmigung und muss mit dem Bebauungsplan sowie den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmen.​

Bei unerlaubtem Wohnen in einer Gewerbeeinheit können verschiedene Konsequenzen drohen:

  • Unterlassungsklage durch andere Eigentümer (wie im BGH-Fall)
  • Bußgelder durch die Baubehörde wegen Verstoß gegen Baurecht
  • Zwangsmaßnahmen bis hin zur Räumung
  • Mögliche Regressansprüche durch andere Eigentümer bei entstandenen Schäden​

Wie der BGH-Fall zeigt, ist die Zustimmung des Verwalters nicht immer ausreichend. Selbst wenn der Verwalter keine Einwände hat, können andere Eigentümer gegen die Umnutzung vorgehen, wenn diese gegen die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung verstößt.

Eine Gewerbeeinheit kann unter folgenden Bedingungen zum Wohnen genutzt werden:

  • Wenn eine ordnungsgemäße Nutzungsänderungsgenehmigung vorliegt
  • Wenn die Wohnnutzung nicht mehr stört als die ursprünglich vorgesehene gewerbliche Nutzung.
  • Wenn die Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung dies nicht ausdrücklich verbieten.
  • Wenn bei Mietobjekten der Vermieter zustimmt.

Für eine Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen müssen Sie:

  • Einen Antrag bei der zuständigen Baubehörde stellen
  • Baupläne und Nutzungskonzepte einreichen
  • Nachweisen, dass alle Anforderungen an Wohnraum erfüllt werden (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, etc.)
  • Gegebenenfalls Zustimmungen der WEG oder des Vermieters vorlegen

Ja, da das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht in Deutschland von den Bundesländern geregelt wird, gibt es durchaus regionale Unterschiede. Die grundsätzlichen Anforderungen sind jedoch ähnlich. Es empfiehlt sich, die spezifischen Regelungen im jeweiligen Bundesland zu prüfen.

Der Bebauungsplan legt fest, welche Art der Nutzung in bestimmten Gebieten zulässig ist. In reinen Gewerbegebieten ist Wohnen grundsätzlich nicht vorgesehen, in Mischgebieten dagegen schon. Die Nutzungsänderung muss mit den Vorgaben des Bebauungsplans vereinbar sein.​

Das ist gewissermaßen die umgekehrte Situation: In reinen Wohngebieten ist es ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten, ein Gewerbe anzumelden. Ausnahmen gibt es für freie Berufe und Gewerbe ohne wesentliche Störungen für die Nachbarschaft. Der Kundenverkehr ist dabei oft das entscheidende Kriterium.

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