„Ausladung“ führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit
Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 30.09.2021 – 31 C 2231/20) musste sich mit der Frage befassen, ob die auf einer Ein-Mann-Versammlung gefassten Beschlüsse nur anfechtbar oder sogar nichtig sind. In dem Einladungsschreiben hatte der Verwalter im Hinblick auf die Corona-Pandemie darauf hingewiesen, dass kein Eigentümer persönlich erscheinen dürfe. Das Amtsgericht Augsburg stellt klar, dass eine solche Form der Einladung (es handelt sich um eine „Ausladung“) die Wohnungseigentümer im Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung [... weiterlesen]