Datenschutz: Legionellenbefall und namentliche Nennung betroffener Eigentümer
Tritt in der Wohnungseigentumsanlage ein Legionellenbefall auf, müssen Verwalter und Gemeinschaft handeln. Idealer Weise bereitet der Verwalter einen Beschluss vor und lädt zu einer Eigentümerversammlung ein, damit die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen beschließen kann. Eine wichtige Frage lautet: Darf der Verwalter in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung die betroffene Wohnung und den Wohnungseigentümer namentlich nennen oder liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor? Zu diesem Thema gibt es aktuell das Urteil des LG Landshut vom 11.06.2020 – 51 O 513/20. [... weiterlesen]