Ab dem 01.12.2022 kann jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht irgendeinen Verwalter, sondern nur einen nach § 26a Abs. 1 WEG zertifizierten Verwalter bestellt. Als zertifizierter Verwalter darf sich ein Verwalter nur bezeichnen, wenn er die Prüfung vor einer IHK erfolgreich abgelegt hat oder aufgrund seiner beruflichen Ausbildung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist. Eine „Alte-Hasen“-Ausnahmeregelung, die bereits tätige Verwalter von der Prüfung befreit, gibt es nicht. Besonderheiten gelten, wenn der Verwalter sein Unternehmen nicht als Einzelkaufmann, sondern als juristische Person (z.B. GmbH) oder Personengesellschaft (z.B. KG, OHG) führt.