Die „Störungen“ im Wohnungseigentum sind vielfältig. Da geht es etwa um die zweckwidrige Nutzung einer in der Teilungserklärung als „Laden“ bezeichneten Einheit, die plötzlich zur Wohnung wird. Andere alltägliche Fälle sind beispielsweise Lärm oder das Abstellen und Lagern von Gegenständen im gemeinschaftlichen Bereich. Die „Störer“ sind in der Regel Wohnungseigentümer oder deren Mieter.
Oft sind solche Streitigkeiten nicht zu schlichten. Und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich durch die WEG-Reform geändert. Anhand vieler Fallbeispiele geht unser Seminar auf die aktuelle Rechtsprechung ein und gibt Verwaltern sowie Rechtsanwälten wichtige Tipps für ihre Praxis.
Als Verwalter profitieren Sie von unseren praktischen Entscheidungshilfen für Ihren Arbeitsalltag.
Als Rechtsanwalt erfahren Sie alles Wichtige über die erfolgreiche Durchsetzung – und Abwehr – der in Betracht kommenden Ansprüche.
Angemeldete Teilnehmer können uns ihre Fragen schicken – der Referent wird sie zur Diskussionsgrundlage des Seminars machen!
Insbesondere werden folgende Themen und Fragestellungen behandelt:
- „Störungen“ im wohnungseigentumsrechtlichen Sinn – was fällt überhaupt darunter?
- Wie kann die Gemeinschaft die Grenzen der Nutzungsbefugnisse beeinflussen?
- Die Rolle des Verwalters
- Was kann, darf oder muss der Verwalter tun?
- Reguläre Verwaltertätigkeit oder Anspruch auf Sondervergütung?
- Rechtsanwaltsbeauftragung und (wegen der geringen Streitwerte!) Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
- Welche praxisrelevanten Reaktionsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft?
- Unterlassungsklage
- Beseitigungsklage
- Selbstvornahme und Realisierung der Ersatzansprüche
- (Rück)Ermächtigung eines einzelnen Eigentümers
- Entziehung des Wohnungseigentums
- Wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter untätig bleiben: Wie kann der einzelne Eigentümer ein Tätigwerden erzwingen?
- Anfall hoher Rechtsanwalts- und Verwalterkosten: Realisierung der Ersatzansprüche – Klagerhebung oder ist § 16 Abs.2 S.2 WEG ein Weg?
- Das richtige Vorgehen bei Störungen durch den Wohnungseigentümer
- Der wichtige Unterschied zwischen den Rechten der Gemeinschaft und den Individualrechten der einzelnen Wohnungseigentümer
- Zweckwidrige Nutzung einer Sondereigentumseinheit (z.B. Arztpraxis statt Laden)
- Ruhestörungen
- Das Lagern von Gegenständen im gemeinschaftlichen Bereich (z.B. Sperrmüll im Trockenraum)
- Unberechtigtes Parken auf Gemeinschaftsflächen
- Das richtige Vorgehen bei Störungen durch den Mieter
- Hat ein Mieter eigene Ansprüche gegen die Eigentümer?
- Welche rechtlichen Grenzen muss ein Mieter bei der Nutzung einer Wohnung einhalten?
- Gelten die vereinbarten Nutzungsregelungen in der Gemeinschaftsordnung auch für den Mieter?
- Ist der Mieter an beschlossenen Gebrauchsregelungen der Gemeinschaft (z.B. die Hausordnung oder eine Regelung zum Abstellen von Fahrzeugen) gebunden?
- Haftet der Eigentümer für Störungen durch seinen Mieter?
- Prozessuale und vollstreckungsrechtliche Besonderheiten
- Der richtige Beklagte bei Störungen durch den Mieter
- Welches Gericht ist bei Klagen gegen Eigentümer und Mieter zuständig?
- Beispiele für die richtigen Klaganträge
- Wie gelingt die erfolgreiche Vollstreckung eines Unterlassungstitels?
Referenten:
Barry Sankol, Richter am Amtsgericht, Vorsitzender der WEG-Abteilungen beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Autor von wissenschaftlichen Fachbeiträgen sowie langjährig erfahrener Referent im Wohnungseigentumsrecht.
Preis: 129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis:
WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 2 Nettozeitstunden nach § 34c GewO, § 15b MaBV erteilt.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).