Störungen des Hausfriedens durch lärmende, oft auch alkoholisierte Mitbewohner sind Legende. Weitere typische Formen der Beeinträchtigungen sind das Rauchen (auf Balkon, im Treppenhaus), Abstellen von Gegenständen in gemeinschaftlichen Zugängen bzw. Kellern, Beleidigungen und andere Straftaten gegen Mitbewohner. In diesem Seminar zeigen wir Ihnen, wie Miet-Verwalter und Rechtsanwälte erfolgreich gegen die „Störenfriede“ vorgehen sollten – und zwar auch in komplizierteren Fällen, wenn Mieter beispielsweise unter Betreuung stehen. Dabei werden auch die Risiken von Räumungsklagen aufgezeigt. Miet-Verwalter und Rechtsanwälte müssen wissen, wie sie sich richtig verhalten, damit der Räumungsprozess gewonnen wird. Mieteranwälte erfahren, welche Fehler auf Vermieterseite gemacht werden können.
Insbesondere werden folgende Themen behandelt und Fragestellungen beantwortet:
- Normative Vorgaben – die Kündigungsmöglichkeiten
- Störungen des Hausfriedens: von Lärm bis hin zu Beleidigungen
- Formelle Probleme: wem ist was wie zuzustellen?
- Abmahnungen, oder: vom Sinn und Zweck der „Protokolle“
- Kündigungen und Probleme in der Praxis, oder: wer hat denn Mut, als Zeuge zur Verfügung zu stehen?
- Härtegründe von Mietern bei fristgemäßen Kündigungen und Folgen
- Räumungsklagen – Risiken, Dauer und Kosten
- Vollstreckungsmöglichkeiten und Vollstreckungsschutzanträge
Referent: Dr. Michael Selk, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, langjähriger Referent in der Immobilienwirtschaft, das Magazin FOCUS führt Rechtsanwalt Dr. Selk in der Liste der Top-Anwälte 2023 für Miete & Eigentum
Preis: 219,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis: Wohnimmobilienverwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der Mietverwaltung betraut sind
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht beratend und forensisch tätig sind.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 2 Nettozeitstunden nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.