Betrachtet werden typische Vertragsklauseln sowohl im Wohnraum- als auch im Gewerberaummietrecht insbesondere auch vor dem Hintergrund, wo die Grenze zwischen der Angemessenheit bzw. Transparenz der Klauseln und der Unwirksamkeit liegt. Diskutiert wird dies anhand zahlreicher neuer gerichtlicher Entscheidungen. Der Vortrag befasst sich darüber hinaus auch mit Fragen der Einbeziehung von Klauseln in den Vertrag; so sind manche Regelungen schon „überraschend“, so dass sie gar nicht erst Vertragsbestandteil werden. Ziel des Vortrags ist, Risiken bei der Verwendung von Klauseln zu minimieren und unwirksame Regelungen zu erkennen.
Insbesondere werden folgende Themen behandelt und Fragestellungen beantwortet:
- Wirksame Einbeziehung oder überraschende Klauseln
- Abgrenzung zu Individualvereinbarungen
- Die „Klauselkataloge“ der §§ 308, 309 BGB
- Die Generalklausel des § 307 BGB – von Unangemessenheit zur Intransparenz
- Schwerpunktthemen im Wohnraummietrecht: Zur Reduzierung von Mängelrechten (z.B. Umweltmängeln), zu Schönheitsreparaturen u.a. mittels vorformulierter Klauseln
- Schwerpunktthemen im Gewerberaummietrecht: Instandsetzung/Instandhaltung, Betriebspflicht, Mängelrechte, Aufrechnungsverbote
- Geltungserhaltende Reduktion und die Praxis
- Rechtsfolgen: Schadensersatz bei der Verwendung unwirksamer Klauseln und Haftung
Referent: Dr. Michael Selk, u.a. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, langjähriger Referent in der Immobilienwirtschaft, das Magazin FOCUS führt Rechtsanwalt Dr. Selk in der Liste der Top-Anwälte jährlich seit 2016 für Miete & Eigentum
Preis: 129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis: Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind.
Wohnimmobilienverwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der Mietverwaltung betraut sind
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 2 Nettozeitstunden nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.