Was das Telekommunikationsgesetz mit der Vermietung zu tun hat? Eine Menge! Die Regierung hat das Ziel gesteckt, in Deutschland flächendeckend das Glasfasernetz auszubauen – Vermieter bzw. deren Verwalter und Rechtsberater müssen nun nachziehen, um die einzelnen Haushalte auch zu versorgen. Dabei können die Mieter auf verschiedene Arten an den Kosten des Glasfaseranschlusses im Haus beteiligt werden.
Wie die praktische Umsetzung aussieht, und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, wird in diesem Seminar dargestellt. Da das TKG insbesondere Auswirkungen auf das Betriebskostenrecht und das Recht zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung hat erfolgt zunächst eine Einführung in das Betriebskostenrecht und zur Modernisierung. Foolgende Themen werden behandelt:
- Grundzüge des Betriebskostenrechts
- Grundzüge zur Modernisierung und modernisierungsbedingte Mieterhöhung
- Historie zur Antennen- und Kabelversorgung
- Die TKG-Novelle vom 1.12.2021 und ihre Ziele (FTTB Fiber tot he building/FTTH Fiber tot he home)
- Sammelinkasso der Kabelgebühren bei Mehrnutzerverträgen wird abgeschafft – Handlungsmöglichkeiten für Vermieter und Mieter
- Kündigungsmöglichkeit bestehender Kabel-/Telekommunikationsverträge
- Kostenbeteiligung des Mieters am vollständigen Glasfaserausbau
- Glasfaserbereitstellungsentgelt über die Mieterhöhung
- Mieterhöhung nach Modernisierung
- Verträge bei der Glasfaser-Nutzung
Das Online-Seminar behandelt viele Praxisbeispiele und bietet Lösungsmöglichkeiten an.
Angemeldete Teilnehmer können uns ihre Fragen schicken – die Referentin wird sie zur Diskussionsgrundlage des Seminars machen!
Referentin: Henrike Butenberg, Fachanwältin für Mietrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautorin, langjährige Fachreferentin in der Immobilienwirtschaft
Preis: 165,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis: Fachanwälte für Mietrecht, Rechtsanwälte, die im Mietrecht beratend und forensisch tätig sind.
Wohnimmobilienverwalter: Mitarbeiter, die mit der Mietverwaltung betraut sind, Geschäftsführung, Abteilungsleiter und Prokuristen der Verwaltungsunternehmen
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 1,5 Nettozeitstunden nach § 34c GewO, § 15b MaBV erteilt.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 1,5 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).