Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) – Eine weitere Gesetzesänderung, auf die Vermieter*innen und Miet-Verwalter*innen bereits jetzt dringend reagieren müssen:
Vorrangiges Ziel des TKG ist der Ausbau eines flächendeckenden Glasfasernetzes für die Versorgung mit TV, Radio und Internet.
Das TKG regelt, dass künftig keine Antennen- und Kabelgebühren mehr im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter*innen umgelegt werden können. Das TKG ermöglicht es dem Vermieter/der Vermieterin allerdings auch, Kosten für den Glasfaserausbau auf den/die Mieter*innen umzulegen.
Wie kann und muss ich als Miet-Verwalter*in heute bereits heute reagieren?
Ihre Fragen werden in diesem Seminar praxisorientiert beantwortet mit Empfehlungen und Hilfestellungen sowohl im Umgang mit Altverträgen als auch bei Erstellung eines neuen Mietvertrages.
Folgende Themen werden behandelt:
- Die TKG-Novelle und ihre Ziele (FTTB Fiber to the building/FTTH to the Fiber to the home)
- Sammelinkasso der Kabelgebühren bei Mehrnutzerverträgen wird abgeschafft – Handlungsmöglichkeiten für Vermieter und Mieter
- Kündigungsmöglichkeit bestehender Kabel-/Telekommunikationsverträge
- Kostenbeteiligung des Mieters am vollständigen Glasfaserausbau
- Glasfaserbereitstellungsentgelt über die Mieterhöhung
- Mieterhöhung nach Modernisierung
- Verträge bei der Glasfaser-Nutzung
Das Online-Seminar behandelt viele Praxisbeispiele und bietet Lösungsmöglichkeiten an.
Angemeldete Teilnehmer können uns ihre Fragen schicken – die Referentin wird sie zur Diskussionsgrundlage des Seminars machen!
Referentin: Henrike Butenberg, Fachanwältin für Mietrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautorin, langjährige Fachreferentin in der Immobilienwirtschaft
Preis: 165,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis: Fachanwälte und Fachanwältinnen für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht beratend und forensisch tätig sind.
Wohnimmobilienverwalter*innen: Mitarbeiter*innen, die mit der Mietverwaltung betraut sind, Geschäftsführung, Abteilungsleiter*innen sowie Prokuristen und Prokuristinnen der Verwaltungsunternehmen.
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter*innen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 1,5 Nettozeitstunden nach § 34c GewO, § 15b MaBV erteilt.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 1,5 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).