Wer kennt es nicht? Sachbeschädigungen, Vandalismus, Einbrüche und Diebstähle finden rund um in Wohn- und Geschäftsimmobilien vor allem in leicht zugänglichen und schwer kontrollierbaren Bereichen statt: Betroffen sind Hauseingänge, Fassaden, Aufzüge und Tiefgaragen. Die Verantwortlichen sind so kaum zu ermitteln …
Schnell wird der Ruf nach einer Videoüberwachung allgemein zugänglicher Gebäudebereiche laut. Da sie allerdings grundsätzlich jede Person erfasst und damit eine detaillierte Auswertung persönlicher Informationen ermöglicht, stößt sie auf grundsätzliche verfassungs-, zivil- und strafrechtliche Bedenken. Diese treten nur dann zurück, wenn der Einzelfall das Videomonitoring hinreichend rechtfertigt – nach penibler Rechtsgüterabwägung. Eine solche Maßnahme muss zudem wohnungseigentumsrechtlich im Rahmen ordnungsmäßigen Verwaltung liegen und mietrechtlich unbedenklich sein. Ferner ist unabdingbar, dass die Überwachungsanlage in datenschutzrechtlich unbedenklicher Weise funktioniert.
Wenn Verwalter mit dem Wunsch nach einer Videoüberwachungsanlage konfrontiert werden, müssen sie Eigentümer und Mieter rechtzeitig über die engen rechtlichen Grenzen aufklären, die einer Videoüberwachung gesetzt sind, um übersteigerte Erwartungen zu dämpfen und spätere Konflikte zu vermeiden.
Unser Online-Seminar zeigt mögliche Überwachungsmaßnahmen auf und zeigt Ihnen, wie Sie diese rechtssicher umsetzen. Wir stellen Ratschläge, Handlungs- und Beschlussempfehlungen vor, die vor allem datenschutzrechtliche Belange berücksichtigen.
Wir behandeln und beantworten vor allem folgende Themen und Fragestellungen:
Allgemeine rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der Videoüberwachung
- Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen
- Grundrechte des Betroffenen
- Grundrechte des Eigentümers
- Erforderlichkeit einer Rechtsgüterabwägung
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Verhältnismäßigkeit dem Grunde nach
- Ergreifen von Maßnahmen geringerer Eingriffsintensität
- Ausleuchtung und Kontrolle betroffener Bereiche
- Aufbringen von Anti-Graffiti-Beschichtungen
- Auswechseln von Schlössern / Einbau von Sicherheitsschlössern
- Bloße Ausschilderung betroffener Bereiche als „videoüberwacht“
- Installation von Kamera-Attrappen
- Zumutbarkeit solcher Maßnahmen
Verhältnismäßigkeit nach Art und Ausmaß der Überwachung
- Räumliche Reichweite der Überwachung
- Allgemein zugängliche Bereiche
- Überwachung von Fluren und Aufzügen
- Überwachung von Tiefgaragen
- Technischer Umfang der Überwachung
- Bild- und Tonaufzeichnungen
- Sonderfall Haustüranlage
- Außerbetriebnahme
Wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit
- Anforderungen durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung
- Anforderungen an die Beschlussfassung
- Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums
- Kostentragung
- Folgen von Beschlussmängeln
Mietrechtliche Zulässigkeit
- Bauliche Veränderung der Mietsache
- Duldungspflicht des Mieters
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Überwachung
- Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
- Zugriffsberechtigung
- Auftragsverarbeitung von Daten
- Verschwiegenheitspflicht
- Schulungspflichten
- Datenschutzrechtliche Rechtfertigung der Maßnahme
- Beschilderung überwachter Bereiche
- Informationspflichten gegenüber Betroffenen
- Datenschutz und Datensicherheit
- Dokumentationspflichten
Prozessuale Verwertungsverbote
Videoüberwachung durch Mieter/Wohnungseigentümer
Referent:
Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautor, langjähriger Fachreferent in der Immobilienwirtschaft.
Preis:
129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis:
WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Wohnimmobilienverwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der Mietverwaltung betraut sind
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind.
Weiterbildungspflicht: Verwalter und Verwalterinnen erhalten eine qualifizierte Bescheinigung zu ihrer Teilnahme als Weiterbildungsnachweis über 1,5 Nettozeitstunde nach §§ 34c GewO, 15b MaBV.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).