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Rechtliche Hürden bei der Videoüberwachung in WEG-Anlagen und Mietobjekten

Rechtliche Hürden bei der Videoüberwachung in WEG-Anlagen und Mietobjekten

129,00 

14.01.2025 – 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr (1,5 Nettozeitstunden).

Vandalismus, Einbrüche, Diebstähle – dabei fragen Immobilienbesitzer Verwalter immer wieder nach Videoüberwachungsanlagen. An welche rechtlichen Hürden ist ihr Betrieb geknüpft? Wir verraten Ihnen, wie Sie rechtssichere Lösungen finden!

Beschreibung

Wer kennt es nicht? Sachbeschädigungen, Vandalismus, Einbrüche und Diebstähle finden rund um in Wohn- und Geschäftsimmobilien vor allem in leicht zugänglichen und schwer kontrollierbaren Bereichen statt: Betroffen sind Hauseingänge, Fassaden, Aufzüge und Tiefgaragen. Die Verantwortlichen sind so kaum zu ermitteln …

Schnell wird der Ruf nach einer Videoüberwachung allgemein zugänglicher Gebäudebereiche laut. Da sie allerdings grundsätzlich jede Person erfasst und damit eine detaillierte Auswertung persönlicher Informationen ermöglicht, stößt sie auf grundsätzliche verfassungs-, zivil- und strafrechtliche Bedenken. Diese treten nur dann zurück, wenn der Einzelfall das Videomonitoring hinreichend rechtfertigt – nach penibler Rechtsgüterabwägung. Eine solche Maßnahme muss zudem wohnungseigentumsrechtlich im Rahmen ordnungsmäßigen Verwaltung liegen und mietrechtlich unbedenklich sein. Ferner ist unabdingbar, dass die Überwachungsanlage in datenschutzrechtlich unbedenklicher Weise funktioniert.

Wenn Verwalter mit dem Wunsch nach einer Videoüberwachungsanlage konfrontiert werden, müssen sie Eigentümer und Mieter rechtzeitig über die engen rechtlichen Grenzen aufklären, die einer Videoüberwachung gesetzt sind, um übersteigerte Erwartungen zu dämpfen und spätere Konflikte zu vermeiden.

Unser Online-Seminar zeigt mögliche Überwachungsmaßnahmen auf und zeigt Ihnen, wie Sie diese rechtssicher umsetzen. Wir stellen Ratschläge, Handlungs- und Beschlussempfehlungen vor, die vor allem datenschutzrechtliche Belange berücksichtigen.

Wir behandeln und beantworten vor allem folgende Themen und Fragestellungen:

Allgemeine rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der Videoüberwachung

  • Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen
  • Grundrechte des Betroffenen
  • Grundrechte des Eigentümers
  • Erforderlichkeit einer Rechtsgüterabwägung
  • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit dem Grunde nach

  • Ergreifen von Maßnahmen geringerer Eingriffsintensität
  • Ausleuchtung und Kontrolle betroffener Bereiche
  • Aufbringen von Anti-Graffiti-Beschichtungen
  • Auswechseln von Schlössern / Einbau von Sicherheitsschlössern
  • Bloße Ausschilderung betroffener Bereiche als „videoüberwacht“
  • Installation von Kamera-Attrappen
  • Zumutbarkeit solcher Maßnahmen

Verhältnismäßigkeit nach Art und Ausmaß der Überwachung

  • Räumliche Reichweite der Überwachung
  • Allgemein zugängliche Bereiche
  • Überwachung von Fluren und Aufzügen
  • Überwachung von Tiefgaragen
  • Technischer Umfang der Überwachung
  • Bild- und Tonaufzeichnungen
  • Sonderfall Haustüranlage
  • Außerbetriebnahme

Wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit

  • Anforderungen durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung
  • Anforderungen an die Beschlussfassung
  • Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums
  • Kostentragung
  • Folgen von Beschlussmängeln

Mietrechtliche Zulässigkeit

  • Bauliche Veränderung der Mietsache
  • Duldungspflicht des Mieters

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Überwachung

  • Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
  • Zugriffsberechtigung
  • Auftragsverarbeitung von Daten
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Schulungspflichten
  • Datenschutzrechtliche Rechtfertigung der Maßnahme
  • Beschilderung überwachter Bereiche
  • Informationspflichten gegenüber Betroffenen
  • Datenschutz und Datensicherheit
  • Dokumentationspflichten

Prozessuale Verwertungsverbote

Videoüberwachung durch Mieter/Wohnungseigentümer

 

 

Referent:

Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautor, langjähriger Fachreferent in der Immobilienwirtschaft.

Preis:

129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer

Teilnehmerkreis:

WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind

Wohnimmobilienverwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der Mietverwaltung betraut sind

Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind.

Weiterbildungspflicht: Verwalter und Verwalterinnen erhalten eine qualifizierte Bescheinigung zu ihrer Teilnahme als Weiterbildungsnachweis über 1,5 Nettozeitstunde nach §§ 34c GewO, 15b MaBV.

Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).

Zusätzliche Information

Präsentationsform

Onlineseminar

Technische Hinweise

Für die Teilnahme ist lediglich ein Computer, Zugang zum Internet und ein Telefon bzw. die Audiofunktion an dem Computer erforderlich. Das Seminar findet mittels zoom statt. Die Teilnehmer erhalten rechtzeitig vor dem Seminar (in der Regel am Vortag) eine Einladungs-Email mit den Zugangsdaten zum Seminar („Meeting“) mit Hinweisen zum technischen Ablauf an die angegebene E-Mail-Adresse.

 

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