Die Sanierung der Fassade oder des Daches, der Tiefgarage oder des Treppenhauses. Es gibt eine Vielzahl von Anwendungsfällen für Erhaltungsmaßnahmen. Die WEG-Verwaltung muss für eine fehlerfreie Beschlussvorbereitung sorgen, wozu auch die sichere Unterscheidung gehört, wer für die Durchführung einer Maßnahme zuständig ist (GdWE oder Eigentümer?) und wer die Kosten für die Maßnahme zu tragen hat. Für den WEG-Verwalter ist es wichtig die entscheidenden Regelungen zu erkennen und den rechtssicheren Umgang mit ihnen zu beherrschen, um Beschlussfehler zu vermeiden.
Das Seminar zeigt anhand von Praxisbeispielen die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die sog. Erhaltungslast und ihre Unterscheidung von der sog. Kostenlast auf. Für die tägliche Arbeit von WEG-Verwaltern wird der Anwendungsbereich der §§ 18, 19 und 16 WEG anhand von praktischen Beispielen anschaulich und auf den Punkt gebracht verdeutlicht.
Angesprochen werden unter anderem folgende Themen:
- Grundlagen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, §§ 18, 19 WEG
- Kompetenzverteilung nach dem Gesetz
- Abweichende Vereinbarungen in Teilungserklärung
- Gesetzliche Regelungen zur Kostentragung (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG)
- Abweichende Kostenregelungen durch Beschluss (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG)
- Praktische Anwendungsfälle
Referent: Barry Sankol, Richter am Amtsgericht, Vorsitzender der WEG-Abteilungen beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Autor von wissenschaftlichen Fachbeiträgen sowie langjährig erfahrener Referent im Wohnungseigentumsrecht
Preis: 99,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis:
WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 1 Nettozeitstunde ausgestellt (§ 15 FAO).
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 1 Nettozeitstunde nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.