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Verwalter aufgepasst: Was gilt, neues WEG oder Alt-Vereinbarung?

Verwalter aufgepasst: Was gilt, neues WEG oder Alt-Vereinbarung?

Verwalter aufgepasst: Was gilt, neues WEG oder Alt-Vereinbarung?

129,00 

15.05.2025 – 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr (1,5 Nettozeitstunden).

Was gilt, wenn alte Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen – sogenannte Altvereinbarungen – mit neuem WEG-Recht kollidieren? Der WEG-Verwalter muss vor jeder Beschlussfassung prüfen, was jetzt richtig ist. Dabei machen Fehler Beschlüsse tatsächlich rechtswidrig. Anhand vieler Praxisfälle liefern wir Lösungen und geben wertvolle Tipps.

Beschreibung

Alles neu macht das WEMoG … Es hat weitere Bereiche des Wohnungseigentumsrechts neu geregelt. Man denke nur an die neuen Bestimmungen zu Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit und Form der Vollmacht für die Eigentümerversammlung. Beschlüsse über bauliche Veränderungen sind ebenso betroffen wie Änderungen der Kostenverteilung.
Vorhandenen Gemeinschaftsordnungen enthalten als sogenannte Alt-Vereinbarungen vielfach Regelungen, die vom neuen Rechtsstand abweichen, so dass sich Verwalter regelmäßig die Frage stellen, was denn jetzt anzuwenden ist – neues WEG oder Alt-Vereinbarung?

Der Gesetzgeber räumt den Neuregelungen des WEMoG nicht grundsätzlich Vorrang gegenüber solchen Alt-Vereinbarungen ein. Er stellt mit § 47 WEG lediglich eine – nicht unproblematische – Auslegungsregelung zur Verfügung. Als Verwalter müssen Sie jeden Einzelfall daraufhin prüfen, ob Alt-Vereinbarung oder neues WEG anzuwenden ist.

In unserem Online-Seminar bereitet Fachanwalt Rüdiger Fritsch das Thema praxisnah auf: Zu typischen Fällen aus der Praxis stellt er Ihnen die jeweils von Literatur und Rechtsprechung entwickelte Methode zur Auflösung von Widersprüchen zwischen Alt-Vereinbarung und neuer Rechtslage vor. Er erörtert auch noch ungeklärte Kollisionsfälle und deren mögliche Auflösung im Verwalteralltag.

Insbesondere behandeln wir folgende Themen und beantworten diese Fragen:

  • Die Ausgangslage
    • Inkrafttreten der Neu-Regelungen des WEMoG ab dem 1.12.2020
    • Der Geltungsvorrang von Vereinbarungen gem. § 10 Abs. 1 S. 2 WEG
    • Fehlen einer gesetzlichen Übergangsregelung
    • Die Auslegungsregel des § 47 WEG
  • Typische Praxisfälle und deren Lösung
    • Die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung
    • Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
    • Vertretungsregelungen zur Eigentümerversammlung
    • Formvorschriften für die Vollmacht zur Eigentümerversammlung
    • Anweisungsbeschlüsse als Ausweg
    • Sonderregelungen für Beschlüsse zu baulichen Veränderungen
    • Öffnungsklauseln zur Änderung der Gemeinschaftsordnung
    • Änderung einer vereinbarten Hausordnung
    • Änderung vereinbarter Kostenverteilungsregeln
    • Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats/Bestellungsdauer
    • Regelungen zur Art und Weise der Erfüllung von Beitragsforderungen
    • Vereinbarte Sonderbefugnisse des Verwalters
    • Die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums

Referent: Rüdiger Fritsch

Preis: 129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer

Teilnehmerkreis: WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind;

Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 1,5 Nettozeitstunden nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.

Zusätzliche Information

Präsentationsform

Onlineseminar

Technische Hinweise

Für die Teilnahme ist lediglich ein Computer, Zugang zum Internet und ein Telefon bzw. die Audiofunktion an dem Computer erforderlich. Das Seminar findet mittels zoom statt. Die Teilnehmer erhalten rechtzeitig vor dem Seminar (in der Regel am Vortag) eine Einladungs-Email mit den Zugangsdaten zum Seminar („Meeting“) mit Hinweisen zum technischen Ablauf an die angegebene E-Mail-Adresse.

 

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