Wohnungseigentum wird gern vermietet. Wenn dann WEG-Recht auf Mietrecht trifft, wird klar: Was wohnungseigentumsrechtlich zulässig ist, muss mietrechtlich noch lange nicht möglich sein – und umgekehrt. WEG-Verwalter und Mietverwalter von Sondereigentum tun deshalb gut daran, immer auch über den Tellerrand zu schauen, wenn es um vermietetes Wohneigentum geht.
Haben Mieter von Wohnungseigentum bauliche Maßnahmen zu dulden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Da zeigt sich die Diskrepanz zwischen WEG- und mietrechtlichen Regelungen. Gleiches gilt für den Anspruch auf sogenannte „privilegierte bauliche Veränderungen“. Besonders verzwickt wird die Lage, wenn Mieter oder ihre Besucher Störungen verursachen. Hier stellt sich je nach Einzelfall die Frage nach dem zielgerichteten Vorgehen gegen Mieter, Dritte oder den vermietenden Wohnungseigentümer.
Auch die Besonderheiten der wohnungseigentumsrechtlichen Jahresabrechnung im Verhältnis zur mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung kann Probleme entstehen lassen.
Anhand typischer Praxisfälle stellt Fachanwalt Rüdiger Fritsch anschaulich dar, wo die beiden Rechtsgebiete kollidieren – und wie man eine etwaige Bredouille löst.
Wir behandeln vor allem folgende Themen und beantworten diese Fragen:
- Duldung baulicher Maßnahmen
- Wohnungseigentumsrechtliche Duldungspflichten aus § 14 Abs. 1 u. 2 WEG
- Duldungspflicht des Nutzers aus § 15 Nr. 1 WEG bei Erhaltungsmaßnahmen
- Duldungspflicht des Nutzers aus § 15 Nr. 2 WEG bei baulichen Veränderungen
- Der mietrechtliche Härteeinwand im WEG
- Sonderfall: Die mietrechtliche Modernisierung
- Bauliche Maßnahmen am Sondereigentum
- Umfang und Durchsetzung der Duldungspflicht
- Liquidation von Kollateralschäden im Verhältnis Mieter/Vermieter/GdWE
- Anspruch des Mieters auf Erlaubnis privilegierter baulicher Veränderungen
- Der mietrechtliche Erlaubnisanspruch aus § 554 BGB
- Der wohnungseigentumsrechtliche Gestattungsanspruch aus § 20 Abs. 2 WEG
- Unterschiede zwischen § 554 BGB und § 20 WEG
- Kollision der miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche
- Optionen des vermietenden Wohnungseigentümers
- Inanspruchnahme des Mieters oder des Eigentümers durch die GdWE?
- Abwehr von Störungen durch Mieter im Wohnungseigentum
- Inhaber der Störungsbeseitigungsansprüche
- Handlungsoptionen des vermietenden Wohnungseigentümers
- Handlungsoptionen der GdWE
- Die direkte Inanspruchnahme des Mieters
- Vorgehen bei störenden Dritten (Besuchern von Mietern, etc.)
- Die Betriebskostenabrechnung des vermieteten Wohnungseigentums
- Fehlende Jahresabrechnung und die Abrechnungspflicht des Eigentümers
- Einsichtnahme des Mieters in die Verwaltungsunterlagen
- Hinweise zur sinnvollen Gestaltung des Mietvertrags
Referent:
Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautor, langjähriger Fachreferent in der Immobilienwirtschaft
Preis: 129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis: WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 1,5 Nettozeitstunden nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.