Insbesondere werden folgende Themen behandelt und Fragestellungen beantwortet:
- Vor der Eigentümerversammlung
- Einladung und Tagesordnung
- Ort, Zeit und Dauer der Versammlung
- Anforderungen des Datenschutzes
- Pflicht zur Einladung
- Die Ergänzung der Tagesordnung
- Vorformulierung von Beschlussanträgen?
- Umgang mit querulatorischen Anträgen
- Vergütungsvereinbarungen im Verwaltervertrag
- Während der Eigentümerversammlung
- Anwesenheit Dritter
- Vollmacht und Vertretung
- Stimmrechtsvermehrung, Stimmrechtsverbot
- Vertretungs- und Vollmachtklauseln nach neuem Recht
- Geschickte Gestaltung des Vollmachtvordrucks
- Die Servicevollmacht
- Folgen formaler Fehler, Darlegungslast und Kausalität
- Vorgehen bei größeren Erhaltungsmaßnahmen
- Das Kreuz mit den 3 Vergleichsangeboten
- Inhaltliche Bestimmtheit – geht das überhaupt?
- Bedenkenhinweise und Enthaftungsbeschlüsse
- Beiratswahl
- Bestellung des Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrags
- Umlaufbeschlussverfahren
- Beschlüsse zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
- Nach der Eigentümerversammlung
- Rettungs- und Zweitbeschlüsse
- Versand des Protokolls
- Protokollierungsklauseln in der Gemeinschaftsordnung
- Protokollfehler und -berichtigung
Referent: Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautor, langjähriger Fachreferent in der Immobilienwirtschaft.
Preis: 165,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis: WEG-Sachbearbeiter, die mit der Versammlungsleitung betraut sind, Geschäftsführung, Abteilungsleiter und Prokuristen der Verwaltungsunternehmen.
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte, die im Wohnungseigentumsrecht beratend und forensisch tätig sind.
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 2 Nettozeitstunden nach § 34c GewO, § 15b MaBV erteilt.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).