Von der Praxis weitgehend unbeachtet, ist mit Inkrafttreten des WEMoG die Pflicht zur Grundbucheintragung von Beschlüssen, die aufgrund einer Öffnungsklausel zur Änderung oder Ergänzung der Gemeinschaftsordnung gefasst werden, ab dem 01.12.2020 neu eingeführt worden. Tückisch ist, dass die Grundbucheintragungspflicht sich auch rückwirkend auf solche Beschlüsse erstreckt, die vor dem 30.11.2020 gefasst wurden. Am 31.12.2025 läuft die Übergangsfrist zur Grundbucheintragung dieser Beschlüsse unwiderruflich ab!
Ohne Eintragung sind Sonderrechtsnachfolger nicht mehr an solche Beschlüsse gebunden – und die getroffenen Regelungen damit unwirksam. Auch bis zum 31.12.2025 vereinbarte Haftungsklauseln für Hausgeldrückstände müssen bei der Veräußerung des Wohnungseigentums ausdrücklich im Grundbuch eingetragen werden. Für die vereinbarte Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums gilt das sogar ohne Übergangsfrist.
Unterschätzen Sie bitte das Haftungsrisiko nicht: Für Sie als Verwalterin oder Verwalter besteht noch in diesem Jahr konkreter Handlungsbedarf. Sie sollten unbedingt prüfen, ob die ab dem 01.12.2020 ohne Übergangsfrist notwendige Grundbucheintragung vielleicht noch schnellstmöglich nachzuholen ist. Außerdem sollten Sie prüfen, welche in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse bis zum 31.12.2025 eingetragen werden müssen. Liegen Ihnen die Versammlungsprotokolle der Vergangenheit vollständig vor? Auch wenn sie vorliegen, stehen die seinerzeitigen Protokollunterzeichner für eine Beglaubigung nicht mehr zur Verfügung …
Wir begleiten Sie durch die Anforderungen: In unserem Online-Seminar zeigen wir Ihnen, welche Beschlüsse eintragungspflichtig sind und wie sie rechtssicher eingetragen werden können – auch wenn die Protokolle nicht mehr vorliegen.
Wir geben Ihnen Ratschläge, Handlungs- und Beschlussempfehlungen, die Ihren Zeit- und Arbeitsaufwand in der Verwaltung erheblich minimieren können. Wir geben Ihnen außerdem Tipps zur angemessenen Vergütung dieser Zusatzleistungen für den Verwalter.
Wir behandeln und beantworten vor allem folgende Themen und Fragestellungen:
Die Regelungsinstrumente des WEG und deren Unterschiede
- Nicht eintragungspflichtige Beschlüsse
- Eintragungspflichtige Vereinbarungen
- Beschlüsse aufgrund einer Öffnungsklausel
- Neu: Eintragungsfähigkeit von Öffnungsklausel-Beschlüssen
Folgen der Eintragungsfähigkeit
- Wirksamkeitsvoraussetzungen des Beschlusses aufgrund Öffnungsklausel
- Bindungswirkung der Grundbucheintragung
- Der Sonderrechtsnachfolger im Eigentum
- Bindungswirkung auch ohne Grundbucheintragung?
- Folgen fehlender Bindungswirkung mangels Grundbucheintragung
Welche Beschlüsse unterfallen der Eintragungsnotwendigkeit?
- Handelt es sich um einen Beschluss mit Vereinbarungscharakter?
- Beschlussoffene Vereinbarungen
- Beschlüsse aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel
- Beschlüsse aufgrund einer gesetzlichen Öffnungsklausel
- Kollision von vereinbarter und gesetzlicher Öffnungsklausel
Fristen für die Grundbucheintragung
- Eintragungsnotwendigkeit für Beschlüsse ab dem 1.12.2020
- Rückwirkende Eintragungsnotwendigkeit vor dem 30.11.2020
- Übergangsfrist 31.12.2025
Das Verfahren zur Grundbucheintragung
- Grundsatz: Bewilligung durch alle Eigentümer
- Bewilligungs- und Antragsbefugnis der GdWE
- Nachweis der Beschlussfassung
- Nachweis der Verwalterbestellung
- Eintragung einer Beschlussaufhebung?
- Eintragung von Umlaufbeschlüssen
Ratschläge zur Vorgehensweise des Verwalters
- Prüfung des Vorliegens relevanter Beschlüsse
- Beschlüsse über die Änderung der Kostenverteilung
- Ausnutzen der Zeitbeschlusspflicht
- Vorsorgliche Beschlussbestätigungen
Weitere Eintragungspflichten
- Vereinbarte Veräußerungszustimmung
- Haftungsklauseln für Hausgeldrückstände
Die Zusatzvergütung des Verwalters
- Vergütungsklauseln in Neuverträgen
- Ausnutzen der Mehrbelastungsklausel
- Zusatzaufwand für Prüfung und Beschlussvorbereitung
- Zusatzaufwand für die Grundbucheintragung
Referent:
Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautor, langjähriger Fachreferent in der Immobilienwirtschaft.
Preis:
129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis:
WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Teilnehmerkreis: Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind.
Weiterbildungspflicht:
Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 1,5 Nettozeitstunden nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 1,5 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).