In Deutschland gibt es immer mehr ältere Menschen, und viele davon wohnen bis ins hohe Alter in einer Mietwohnung. Wenn ein Mieter verstirbt, ist das nicht nur tragisch – es bringt auch für Vermieter, deren Verwalter und Rechtsberater oft Fragen mit sich. Die Konstellation ist sehr unterschiedlich und es sind viele Parteien involviert: Vermieter, Verwalter, eventuelle Erben und auch die neuen Mieter. Entsprechend komplex stellt sich manchmal die rechtliche Situation dar. Wie geht es nun weiter? Das erfahren Sie in unserem Seminar.
- Entstehen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Versterben in der Wohnung?
- Muss ein neuer Mieter darüber informiert werden, dass der Vormieter in der Wohnung verstorben ist?
- Kommt es zum Eintritt anderer Personen in die Mieterstellung – welches Rangverhältnis besteht zwischen Lebenspartnern, Kindern, Familienangehörigen, Haushaltsangehörigen und Erben des verstorbenen Mieters?
- Hat der Vermieter Sonderkündigungsrechte?
- Wann bietet sich eine Nachlasspflegschaft an?
All diese Fragen werden in diesem Online-Seminar beantwortet. Es behandelt viele Praxisbeispiele und bietet Lösungsmöglichkeiten an.
Angemeldete Teilnehmer können uns ihre Fragen schicken – die Referentin wird sie zur Diskussionsgrundlage des Seminars machen!
Referentin: Henrike Butenberg, Fachanwältin für Mietrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautorin, langjährige Fachreferentin in der Immobilienwirtschaft
Preis: 165,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis: Fachanwälte für Mietrecht, Rechtsanwälte, die im Mietrecht beratend und forensisch tätig sind.
Wohnimmobilienverwalter: Mitarbeiter, die mit der Mietverwaltung betraut sind, Geschäftsführung, Abteilungsleiter und Prokuristen der Verwaltungsunternehmen
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 2 Nettozeitstunden nach § 34c GewO, § 15b MaBV erteilt.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).