Nächtliche Waschgänge, laute Auseinandersetzungen, basslastige Musik, aber auch Baulärm oder Kinderlärm: Geräuschbelästigung führt in Mehrfamilienhäusern häufig zu Konflikten. Betroffene Mieterinnen und Mieter nehmen dies – nachvollziehbarerweise – meist nicht allzu lange hin und wenden sich an den Vermieter oder Miet-Verwalter. Sie drohen mit Mietminderung, fordern aber auch, dass Vermieter und Miet-Verwalter einschreiten oder dem störenden Mieter sogar kündigen sollen. Was können Miet-Verwalter und Vermieter tun? Wie ist die rechtliche Lage – auch im Hinblick auf spätere Beweisprobleme?
Wir behandeln folgende Themen und Fragestellungen:
- Lärm: Welche Varianten gibt es? Baulärm, Musik, Geschrei, Kinderlärm usw.
- Warum ist Kinderlärm in der Regel kein „Lärm“, sondern „Zukunftsmusik“? Und was überschreitet dennoch die Grenzen?
- Die benachbarte Baustelle – ihr Baulärm und seine Besonderheiten
- Wie dokumentiert man störendem Lärm richtig, was gilt für das Lärmprotokoll?
- So geht man als Miet-Verwalter am besten gegen Lärm vor!
- Als Miet-Verwalter sollten Sie die Rechtslage kennen: Wer hat welche Ansprüche gegen wen?
- Was muss der Miet-Verwalter als „Vorsorge“ veranlassen, damit der Vermieter für Rechtsstreitigkeiten erfolgreich aufgestellt ist – und wie ist die Beweissituation im Prozess?
Referent: Dr. Michael Selk, u. a. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, langjähriger Referent in der Immobilienwirtschaft, das Magazin FOCUS führt Rechtsanwalt Dr. Selk in der Liste der Top-Anwälte jährlich seit 2016 für Miete & Eigentum
Preis: 129,00 Euro
Teilnehmerkreis:
Wohnimmobilienverwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der Mietverwaltung betraut sind
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 2 Nettozeitstunden nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.