Wohnungseigentümergemeinschaften erwarten einen handlungsfähigen Verwalter, der nicht ständig zeit- und kostenaufwändige Einzelbeschlüsse fassen lässt. Und auch der Verwalter hat ein wirtschaftliches Interesse an straffen Entscheidungs- und Verwaltungsabläufen. Die Lösung: Erweiterung der Verwalterkompetenz durch Beschluss nach dem neuen § 27 Abs.2 WEG.
Dadurch kann die Verwaltung beispielsweise in die Lage versetzt werden, auch umfangreiche und kostenintensive Erhaltungsmaßnahmen in eigener Verantwortung durchzuführen. Auch können damit mehrstufige und zeit- und kostenintensive Entscheidungsprozesse, etwa durch eine Vielzahl ansonsten notwendig werdender Eigentümerversammlungen, entfallen.
Angereichert mit Praxisbeispielen stellt Ihnen WEG-Richter Barry Sankol in unserem Impulsseminar die aktuellen Urteile und Meinungen zur Anwendung des § 27 Abs. 2 WEG im Verwalteralltag vor und zeigt die Möglichkeiten und Grenzen dieser Beschlusskompetenz auf.
Angesprochen werden unter anderem folgende Themen:
Verteilung der „Erhaltungsverantwortung“ in der GdWE
- Voraussetzungen von Mehrheitsbeschlüssen nach § 27 Abs. 2 WEG
- Abgrenzung zu Verwalterkompetenzen aus § 27 Abs. 1 WEG
- Praktische Anwendungsfälle für erweiterte Verwalterzuständigkeiten
- Erweiterung der Verwalterkompetenz im Verwaltervertrag!?
- Reichweite und Grenzen der Beschlusskompetenz
Referent: Barry Sankol, Richter am Amtsgericht, Vorsitzender der WEG-Abteilungen beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Autor von wissenschaftlichen Fachbeiträgen sowie langjährig erfahrener Referent im Wohnungseigentumsrecht
Preis: 99,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis:
WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 1 Nettozeitstunde ausgestellt (§ 15 FAO).
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 1 Nettozeitstunde nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.