WEG-Richter Barry Sankol gibt wichtige Tipps
Seit dem WEMoG 2020 ist in § 16 Abs. 2 S. 2 WEG eine Regelung enthalten, wonach die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom Gesetz oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen können.
Zu diesem Thema gibt es zwischenzeitlich Rechtsprechung, doch stellen sich in der täglichen WEG-Praxis nach wie vor eine Reihe von Fragen, die bislang ungelöst sind oder erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Das Seminar zeigt die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für eine abweichende Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss auf. Für die tägliche Arbeit von Verwaltern und Rechtsanwälten wird der Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 S. 2 WEG anhand von praktischen Beispielen anschaulich verdeutlicht und auf den Punkt gebracht.
Angesprochen werden unter anderem folgende Themen und Fragestellungen:
- Die Grundsätze der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG
- Die besondere Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG
- Welche konkreten Kostenarten können abweichend verteilt werden?
- Ist es möglich, bestimmte Kosten(-arten) nur auf einige oder einzelne Eigentümer umzulegen?
- Besteht Regelungsbefugnis bereits für das laufende oder erst für das kommende Kalenderjahr?
- Ist es möglich, Kosten rückwirkend nach einem anderen Verteilungsschlüssel zu verteilen?
- Können Kosten erstmalig auf einzelne Wohnungseigentümer verteilt werden?
- Wo liegen die Grenzen der Beschlusskompetenz?
- Mehrheitsbeschlüsse und die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung
- Kostengerechtigkeit, Willkürverbot, Maßstabskontinuität und Einzelfallregelungen
- Majorisierung und pauschale Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
- Anwendungsbeispiele: Erhaltungsmaßnahmen, Zustimmung nach § 12 WEG etc.
Referent: Barry Sankol, Richter am Amtsgericht, Vorsitzender der WEG-Abteilungen beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Autor von wissenschaftlichen Fachbeiträgen sowie langjährig erfahrener Referent im Wohnungseigentumsrecht
Preis: 99,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis:
WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 1 Nettozeitstunde ausgestellt (§ 15 FAO).
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 1 Nettozeitstunde nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.