Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durch, lassen sich oftmals Beeinträchtigungen oder Beschädigungen des Sondereigentums nicht vermeiden. Schadensersatzansprüche des betroffenen Wohnungseigentümers scheiden regelmäßig aus, weshalb § 14 Abs. 3 WEG einen besonderen,verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch vorsieht. Dieser deckt nicht mehr nur den „klassischen“ Entschädigungsanspruch ab. Vielmehr unterfallen § 14 Abs. 3 WEG nun sämtliche, die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden nachteiligen Einwirkungen auf das Sondereigentum und sogar solche Beeinträchtigungen, die von einem anderem Sondereigentum ausgehen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs führt zu einer erheblich erweiterten Haftung. Auch auf der Rechtsfolgenseite sind massive Änderungen eingetreten, da entgegen der bisherigen Rechtslage ein auf Geldzahlung gerichteter Aufopferungsanspruch eingeführt wurde.
Dies führt zu erheblichen Auswirkungen, die in der Verwaltungspraxis und der rechtlichen Begleitung zu berücksichtigen sind. Zudem ergeben sich aus der Neuregelung vielfältige Abgrenzungs- und Anwendungsfragen, die derzeit Gegenstand der juristischen Diskussion sind.
Anhand praktischer Fallbeispiele werden in dem Online-Seminar die Auswirkungen der Neufassung des § 14 Abs. 3 WEG und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen erläutert.
Insbesondere werden folgende Themen behandelt und Fragestellungen beantwortet:
- Voraussetzungen des Ersatzanspruchs aus § 14 Abs. 3 WEG
- Nicht zumutbare Einwirkungen auf das Sondereigentum
- Einwirkungen auf Sondernutzungsrechte
- Was gilt bei mittelbaren oder ideellen Beeinträchtigungen?
- Selbstbeeinträchtigung aufgrund übertragener Erhaltungspflicht
- Verschleppte Erhaltung des Gemeinschaftseigentums
- Bestehen einer Duldungspflicht
- Anspruch auf Stellung von Sicherheiten
- Wer ist Anspruchsgegner?
- Durch die GdWE veranlasste Einwirkungen
- Von anderem Sondereigentum ausgehende Einwirkungen
- Verschuldensunabhängige Zustandshaftung
- Ist § 906 Abs. 2 BGB noch analog anwendbar?
- Unmittelbare Haftung für den Zustand des Sondereigentums
- Haftung des Mieters/Nutzers von Sondereigentum
- Haftung der GdWE für den Zustand des Gemeinschaftseigentums
- Rechtsnatur des Ersatzanspruchs
- Anwendbarkeit des Schadenersatzrechts?
- Anwendung aufopferungsrechtlicher Grundsätze
- Kein Abzug „neu für alt“?
- Schadensschätzung durch das Gericht gem. § 287 ZPO
- Versicherungsrechtlicher Lösungsansatz
- Der reine Geldersatzanspruch
- Ausschluss der Naturalrestitution?
- Fehlende Handlungs- und Beschlusskompetenz der GdWE
- Das Geschädigten-Wahlrecht in der Abwicklungspraxis
- Umfang des Ersatzanspruchs
- Substanzschäden
- Vermögensschäden
- Sicherungs- und Schadensverhütungskosten
- Ersatz für entgangene Eigennutzung?
- Ersatz für aufgewandte Arbeitszeit?
- Abwicklung von Ersatzzahlungen
- Beschlusskompetenzen der Eigentümerversammlung
- Vorwegabzug des Eigenanteils
- Aufrechnungsrechte des Betroffenen
- Darstellung in der Jahresabrechnung
Referent: Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ausschließlich tätig im Immobilienrecht, Fachbuchautor, langjähriger Fachreferent in der Immobilienwirtschaft.
Preis: 129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis:
WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind.
Fortbildungspflicht: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer über 2 Nettozeitstunden ausgestellt (§ 15 FAO).
Weiterbildungspflicht: Für Verwalter und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Weiterbildungsnachweis über 2 Nettozeitstunden nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.