Wo gehobelt wird, fallen Späne – und die Laune sinkt. Erhaltungsmaßnahmen der Wohnungseigen-tümergemeinschaft am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen oder beschädigen nicht selten das Sondereigentum. Stellt ein betroffener Wohnungseigentümer daraufhin Schadensersatzan-sprüche, fallen sie allerdings selten auf fruchtbaren Boden.
Deshalb sieht § 14 Abs. 3 WEG einen besonderen Ersatzanspruch vor, der unabhängig vom Ver-schulden nicht mehr nur den „klassischen“ Entschädigungsanspruch abdeckt: Nun fallen sämtliche nachteiligen Wirkungen auf das Sondereigentum und sogar Beeinträchtigungen, die von einem anderem Sondereigentum ausgehen und die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, unter § 14 Abs. 3 WEG.
Der neue Anwendungsbereich erweitert die Haftung erheblich – und verändert auch die Seite der Rechtsfolgenseite massiv. Denn entgegen bisheriger Rechtslage gilt jetzt ein auf Geldzahlung ge-richteter Aufopferungsanspruch.
Die neue Rechtslage hat erhebliche Auswirkungen für die Verwaltungspraxis und ihre rechtliche Begleitung. Aus der Neuregelung entstehen vielfältige Abgrenzungs- und Anwendungsfragen, die aktuell Gegenstand der juristischen Diskussion sind.
Was heißt das für die WEG-Verwaltung? Aus der rechtlichen Theorie geht‘s in die verwalterische Praxis: Im kurzweiligen Online-Seminar erläutern wir anhand praktischer Fallbeispiele die Auswir-kungen der Neufassung des § 14 Abs. 3 WEG und die folgenden Konsequenzen.
Wir behandeln und beantworten vor allem folgende Themen und Fragen:
Voraussetzungen des Ersatzanspruchs aus § 14 Abs. 3 WEG
• Nicht zumutbare Einwirkungen auf das Sondereigentum
• Einwirkungen auf Sondernutzungsrechte
• Was gilt bei mittelbaren oder ideellen Beeinträchtigungen?
• Selbstbeeinträchtigung aufgrund übertragener Erhaltungspflicht
• Verschleppte Erhaltung des Gemeinschaftseigentums
• Bestehen einer Duldungspflicht
• Anspruch auf Stellung von Sicherheiten
Wer ist Anspruchsgegner?
• Durch die GdWE veranlasste Einwirkungen
• Von anderem Sondereigentum ausgehende Einwirkungen
Verschuldensunabhängige Zustandshaftung
• Ist § 906 Abs. 2 BGB noch analog anwendbar?
• Unmittelbare Haftung für den Zustand des Sondereigentums
• Haftung des Mieters/Nutzers von Sondereigentum
• Haftung der GdWE für den Zustand des Gemeinschaftseigentums
Rechtsnatur des Ersatzanspruchs
• Anwendbarkeit des Schadenersatzrechts?
• Anwendung aufopferungsrechtlicher Grundsätze
• Kein Abzug „neu für alt“?
• Schadensschätzung durch das Gericht gem. § 287 ZPO
• Versicherungsrechtlicher Lösungsansatz
Der reine Geldersatzanspruch
• Ausschluss der Naturalrestitution?
• Fehlende Handlungs- und Beschlusskompetenz der GdWE
• Das Geschädigten-Wahlrecht in der Abwicklungspraxis
Umfang des Ersatzanspruchs
• Substanzschäden
• Vermögensschäden
• Sicherungs- und Schadensverhütungskosten
• Ersatz für entgangene Eigennutzung?
• Ersatz für aufgewandte Arbeitszeit?
Abwicklung von Ersatzzahlungen
• Beschlusskompetenzen der Eigentümerversammlung
• Vorwegabzug des Eigenanteils
• Aufrechnungsrechte des Betroffenen
• Darstellung in der Jahresabrechnung
Referent:
Rüdiger Fritsch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ausschließlich tätig im Immo-bilienrecht, Fachbuchautor, langjähriger Fachreferent in der Immobilienwirtschaft
Preis:
129,00 € zzgl. Mehrwertsteuer
Teilnehmerkreis:
WEG-Verwalter: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit der WEG-Verwaltung betraut sind
Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin-nen, die im Mietrecht und WEG-Recht beratend und forensisch tätig sind.
Weiterbildungspflicht:
Verwaltern und Verwalterinnen wird über die Teilnahme eine qualifizierte Bescheinigung als Wei-terbildungsnachweis über 2 Nettozeitstunden nach §§ 34c GewO, 15b MaBV erteilt.