16. April 2023
16. April 2023
Neues Urteil: Darf die Indexmiete die Mietpreisbremse übersteigen?
Angesichts der hohen Inflation entscheiden sich jetzt viele Vermieter für einen Indexmietvertrag – manche nutzen dieses Konzept schon länger. Über viele Jahre hinweg haben deren Mieter von den geringen Mieterhöhungen profitiert. Jetzt sieht es schon anders aus und die Mietanpassung übersteigt oft sogar die Mietpreisbremse – ist das überhaupt zulässig? Ein aktuelles Urteil schafft Klarheit.
Die Inflationsrate in Deutschland liegt aktuell bei 8,7% (2022: 7,9%). Da ist es nicht verwunderlich: Im letzten Jahr wurden in den deutschen Großstädten Berechnungen zufolge rund bei 30% der Neuverträge Indexmieten vereinbart worden, in Berlin waren es sogar rund 70%. Doch was passiert, wenn
diese Indexmieten damit die Mietpreisbremse übersteigen?
So war es nämlich in einem aktuellen Fall aus Berlin. Hier hatten Mieter eine Klage gegen ihre Vermieterin auf Auskunft und Rückerstattung zu viel gezahlter Miete erhoben. Der Vorwurf: Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse sei eine später erklärte Indexmieterhöhung unwirksam. Die Klage landete vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte.
Index-Mieterhöhung über die Mietpreisbremse hinaus?
Das Gericht gab dem Vermieter Recht: Selbst bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse sei eine später erklärte Erhöhung der Indexmiete wirksam (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 2.11.2022, Az. 123 C 77/22). Die Begründung: Beim Einzug der Mieter hatte die Indexmiete die Bedingungen der Mietpreisbremse voll erfüllt. Und damit darf sie diese später auch übersteigen. Der von der Klägerpartei herangezogene §§ 556d bis 556g BGB ist nämlich nur auf die Ausgangsmiete
einer Indexmietvereinbarung anzuwenden – so will es wiederum der § 557a Abs. 4 BGB.
Fazit: Zwar fordert der Mieterbund eine Kappungsgrenze für Indexmieten, die nun plötzlich vielerorts stärker steigen als die ortsübliche Vergleichsmiete. Und auch so mancher Mieter beschwert sich über die Erhöhung. Doch noch ist die Indexmieterhöhung völlig legitim – und zwar auch dann, wenn sie über die Mietpreisbremse hinaus erhöht. Nur bei Mietbeginn muss sie hier alle Bedingungen erfüllen oder erfüllt haben.
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