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Neues BGH-Urteil: Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

Neues BGH-Urteil: Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

17. April 2023

17. April 2023

Neues BGH-Urteil - Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer

Neues Urteil: BGH schafft Klarheit – Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

Wie hoch sind die Kosten eines Rechtsstreits, wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten wird? Nun, diese berechnen sich nach der Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwertes. Die Berechnung des Streitwertes war allerdings seit Inkrafttreten des WEMoG sehr streitig. Jetzt hat der BGH durch ein für die Praxis wichtiges Urteil Klarheit geschaffen.

Die Ausgangslage: Nach § 49 GKG ist in Verfahren über Beschlussklagen gemäß § 44 Abs. 1 WEG der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen, wobei er den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen darf.
Nach der Neufassung des § 28 Abs. 2 WEG durch das WEMoG hat sich der Beschlussgegenstand geändert. Jetzt wird nicht mehr über die Genehmigung der Jahresabrechnung, sondern nur noch über die Einforderung von Nachschüssen und/oder eine Anpassung der Vorschüsse beschlossen. Aus diesem Grund war umstritten, wie der Streitwert nach dem neue WEG zu berechnen ist.

BGH führt bisherige Rechtsprechung fort – entscheidend ist der Nennbetrag der Jahresabrechnung

Der BGH beendet den Meinungsstreit und führt mit Urteil vom 24.02.2023 – V ZR 152/22 seine bisherige Rechtsprechung zur Streitwertberechnung bei der Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses fort. Der Leitsatz lautet: Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster
Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 – V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 8 ff.).
Fazit: Dieses Urteil des BGH ist von großer Bedeutung, da es Klarheit über den Streitwert bei einer Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses schafft. In der Praxis wird sich der Streitwert im Regelfall auf den 7,5-fachen Anteil der Kosten belaufen, die nach der Jahreseinzelabrechnung auf die Sondereigentumseinheit des Anfechtungsklägers entfallen. Es ist im Übrigen unerlässlich, bei der Einreichung einer Klage gegen eine GdWE darauf zu achten, dass die Klage ausdrücklich gegen die Gemeinschaft gerichtet wird, um Versäumnisse bei der Klagefrist zu vermeiden.

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