2. Juni 2021

2. Juni 2021

Tritt in der Wohnungseigentumsanlage ein Legionellenbefall auf, müssen Verwalter und Gemeinschaft handeln. Idealer Weise bereitet der Verwalter einen Beschluss vor und lädt zu einer Eigentümerversammlung ein, damit die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen beschließen kann. Eine wichtige Frage lautet: Darf der Verwalter in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung die betroffene Wohnung und den Wohnungseigentümer namentlich nennen oder liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor? Zu diesem Thema gibt es aktuell das Urteil des LG Landshut vom 11.06.2020 – 51 O 513/20.

 

Was war passiert?

Nach dem Legionellenbefall in einer Wohnanlage lädt der Verwalter zu einer Eigentümerversammlung ein. In der Einladung werden die betroffenen Wohnungen benannt. In der Versammlungsniederschrift erfolgt keine Bezeichnung der betroffenen Wohnungen oder der Wohnungseigentümer. Ein betroffener Wohnungseigentümer nimmt den Verwalter wegen behaupteten Verstoßes gegen die DSGVO auf Schadensersatz wegen Rufschädigung und dem Scheitern des Verkaufs seiner Wohnung in Anspruch.

 

Wie entscheidet das Landgericht?

Das Landgericht weist die Klage ab. Die Unterrichtung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wie auch in der Versammlung selbst über den Legionellenbefall in einer bestimmten Eigentumswohnung unter namentlicher Nennung des Wohnungseigentümers verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird bei dem OLG München unter 20 U 7051/20 geführt.

 

Praxishinweis

Unter Wohnungseigentümern besteht kein allumfassender Datenschutz. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, das entscheidende Organ zur Willensbildung ist die Eigentümerversammlung, in welcher die Beschlüsse gefasst werden. Für die Beschlussfassung benötigen die Wohnungseigentümer rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung eine Entscheidungsgrundlage. Der Verwalter ist daher verpflichtet, die Wohnungseigentümer über sämtliche entscheidungsrelevante Umstände vollumfänglich zu informieren. Praxisfälle für die namentliche Nennung von Wohnungseigentümern in der Einladung wie auch in der Eigentümerversammlung selbst sind bspw. folgende Konstellationen:

 

  • Nennung von Hausgeldschuldnern (LG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2020, 5 S 50/20; s. auch unseren Newsletter vom 17.02.2021)
  • Vorbereitung eines Beschlusses zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG (vgl. Drasdo, NJW-Spezial 2021, 99)
  • Vorgehen gegen nicht beschlossene bauliche Veränderungen
  • Vorgehen bei Verstößen gegen beschlossene oder vereinbarte Gebrauchsregelungen

 

Hinweis
Der Inhalt dieser Mitteilung stellt die fachliche Meinung des jeweiligen Autors dar. Wir bitten um Verständnis dafür, dass der Autor für die sachliche und juristische Richtigkeit der vertretenen Auffassung sowie der daraus ggf. abgeleiteten oder abzuleitenden Handlungsempfehlung keine Haftung übernimmt, insbesondere nicht dafür, dass diese von einem mit der Sache befassten oder noch zu befassenden Gericht geteilt werden. Wir empfehlen daher, insbesondere mit Blick auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ggf. eigenen fachlichen oder rechtlichen Rat einzuholen. 

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